Wien (OTS) – Dank der Novelle zur Öffnungsverordnung, die am 3. Juni in Kraft getreten ist, herrscht Rechtssicherheit, was die Abhaltung von Gelegenheitsmärkten betrifft. Darüber hinaus hat es seither weitere Erleichterungen gegeben.
Durch die nunmehr vierte Novelle der Öffnungsverordnung entfällt für Gelegenheitsmärkte die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung durch die Veranstalter ebenso wie die Pflicht für Besucherinnen und Besucher, eine geringe epidemiologische Gefahr („3G-Regel“: Geimpft, getestet, genesen) nachzuweisen. Beide Lockerungen sind aus Gründen der Vollziehbarkeit erfolgt und gelten bereits mit Wirkung seit dem 3. Juni.
„Hier wurde mit Augenmaß und Sachverstand entschieden und eine praxisnahe Regelung gefunden“, freut sich Wolfgang Hufnagl, Bundesinnungsmeister der Kunsthandwerke in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), über den Erfolg. Diesem werden schon bald weitere Schritte in Richtung höherer Kundenfrequenz folgen: Mit 10. Juni sinkt die Besucher-Beschränkung auf 10 Quadratmeter pro Kunde und es wird die Maskenpflicht im Freien aufgehoben.
„Mit diesen Anpassungen an die Gegebenheiten und Bedürfnisse vor Ort steht einem Besuch der – nun hoffentlich bald wieder zahlreichen – Märkte nichts mehr entgegen“, so Hufnagl. „Die mehr als 6.000 Erzeugerinnen und Erzeuger kunsthandwerklicher Gegenstände brennen darauf, ihre Produkte endlich wieder im Rahmen der vielen wunderschönen Marktlocations anbieten zu können!“ (PWK286/HSP)
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