ÖGB-Reischl: „Pandemie darf kein Freibrief fürs Absaugen von Daten sein”

Wien (OTS) – Die Novelle des Epidemiegesetzes geht aus Datenschutzsicht weiterhin in eine bedenkliche Richtung. Ingrid Reischl bekräftigt ihre bereits vor einigen Wochen geäußerten Bedenken, die eine solch weitreichende Ermächtigung zur Datenverarbeitung mit sich bringt: „Natürlich ist ein vernünftiges Monitoring der Pandemieauswirkungen sinnvoll und unterstützenswert, aber es stellt sich die Frage, ob dieses Vorhaben das gelindeste Mittel zur Zweckerfüllung ist – zumal der Zweck nicht exakt definiert wird”. Neben der Vielfältigkeit an Daten, die verarbeitet werden könnten, geht es auch um den Zeitraum der Datengenerierung. Dieser ist sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft sehr weit offen, kritisiert die Leitende ÖGB-Sekretärin neuerlich: „Die Pandemie darf jedenfalls kein Freibrief fürs Absaugen von Daten sein.”

Sensible Daten in umfassendem Ausmaß

„Den Vorstellungen nach sollen sensible Daten in einem umfassenden Ausmaß genutzt werden: Es geht um gesundheits-, sozial-, erwerbs-sowie bildungsstatistische Merkmale”, erklärt Reischl. Dafür werden verschiedene Register bzw. Datenquellen angeführt, die seitens des Dachverbands der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt Statistik Austria zu übermitteln sind. Darunter finden sich sowohl Daten aus der Arbeitsmarktstatistik und zu Erwerbsverläufen, aber auch Zahlen zu Krankenständen und Rehabilitationsaufenthalten. Andererseits kann diese Ermächtigung noch Umfangreicheres ermöglichen, indem durch eine Verordnung sogar noch weitere Quellen definiert werden können, aus denen Daten zu übermitteln sind.

Brisant ist das vor allem deshalb, da es sich auf eine Erweiterung des bereits bestehenden „Registers der anzeigepflichtigen Krankheiten“ bezieht, für das kein Widerspruchsrecht vorgesehen ist. Grundsätzlich bräuchte es speziell hier besondere Schutzmaßnahmen:
Geeignete Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten fehlen den ersten Einschätzungen nach jedoch weiterhin.

Kurze Begutachtungsfrist

Stark kritisiert Ingrid Reischl zudem die wiederum sehr kurze Begutachtungsfrist. Speziell im Hinblick auf die besondere Sensibilität in dieser Angelegenheit und der Tatsache, dass es sich um eine sehr komplexe Materie handelt, die eine eingehende Prüfung erfordern würde, kann eine Frist von nur wenigen Tagen keinesfalls als angemessen betrachtet werden.

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