Wien (OTS) – Frau K. buchte für sich und ihre Tochter im Februar 2020 bei Austrian Airline einen Flug nach New York. Losgehen sollte es Mitte Juli. Doch im März verhängten die US-Behörden für Österreich ein Einreiseverbot – das war aber zum Reiseantritt noch aufrecht. Frau K. trat schriftlich vom Vertrag zurück und forderte den Reisepreis retour. Die Airline wollte den vollen Reisepreis nicht zahlen, weil der Flug stattfand. Erst nachdem die AK klage, bekam sie die Ticketkosten zurück.
Frau K. und ihre Tochter wollten am 15. Juli 2020 nach New York fliegen, retour sollte es am 26. August gehen, gebucht hatte sie die Flüge am 23. Februar. Doch Mitte März 2020 verhängten die US-Behörden für österreichische StaatsbürgerInnen aus dem Schengen-Raum ein absolutes Einreiseverbot, das auch zum geplanten Reisezeitpunkt noch in Kraft war. Da Wien im Schengen-Raum liegt, war es für die beiden unmöglich, die Reise anzutreten.
Frau K. teilte dem Unternehmen Anfang Juli per E-Mail und eingeschriebenem Brief und ein weiteres Mail Mitte Juli per E-Mail mit, dass sie vom Vertrag aufgrund der weggefallenen Geschäftsgrundlage zurücktritt. Gleichzeitig ersuchte sie um Rückerstattung des bezahlten Betrages von 2.068,66 Euro.
Ende August informierte die Fluglinie Frau K., dass eine volle Erstattung der Ticketkosten nicht möglich sei, da der Flug durchgeführt wurde. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass in diesem Fall lediglich die Steuern und Gebühren in der Höhe von 69,33 Euro pro Person rückerstattet werden können, was auch passierte. Frau K. suchte Hilfe in der AK. Auch eine außergerichtliche Intervention der AK blieb erfolglos. Erst nachdem die AK eine Klage einbrachte, hat das Unternehmen die Ticketkosten von 1.961,09 Euro zurückgezahlt.
Jetzt Urlaub buchen – das sollten Sie beachten:
+ Reisewarnungen aufrecht: Reisewarnungen gelten aufgrund der Corona-Pandemie nach wie vor für fast alle Staaten der Welt. Informieren Sie sich über die Lage auf der Website des Außenministeriums.
+ Kurzfristig buchen: Nehmen Sie eher von langfristigen Buchungen Abstand. Keiner weiß, wie sich die Lage entwickelt.
+ Reisewarnung – nichts mit kostenlosem Stornieren: Buchen Sie jetzt und gilt auch zu Reiseantritt noch eine Reisewarnung für Ihr Urlaubsziel, ist ein kostenloser Rücktritt nicht möglich. Dann liegen nämlich keine unvorhersehbaren Umstände vor.
+ Reiseveranstalter-Absage – keine Stornogebühr fällig: Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, ist keine Stornogebühr fällig. Es gibt Geld zurück. Sie müssen weder einen Gutschein noch eine Umbuchung akzeptieren. Das gilt auch für reine Flugbuchungen, wenn die Airline den Flug absagt.
+ Storno vereinbaren: Ideal wäre es, wenn Sie schriftlich mit dem Vertragspartner eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit bis zum Reiseantritt vereinbaren können. Ist das nicht möglich, dann erkundigen Sie sich vor der Buchung über die Höhe der Stornogebühren.
+ Stornoversicherung – ja oder nein: Achtung, viele Stornoversicherungen haben eine Pandemie- oder Epidemieausschlussklausel.
+ Nicht zu viel anzahlen: Zahlen Sie nicht mehr an als nötig. Als Anzahlung darf der Reiseveranstalter grundsätzlich maximal 20 Prozent des Reisepreises verlangen. Die Restzahlung ist frühestens 20 Tage vor Reisebeginn und nur gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.
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