EANS-Adhoc: Palfinger AG / Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 7. April 2021 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Aktienrückkauf
07.04.2021

Bergheim –
FN 33393 h, ISIN AT0000758305

Veröffentlichung des Beschlusses der 33. ordentlichen Hauptversammlung vom 7. April 2021 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV

In der ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG in Lengau wurde am 7. April 2021 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:

a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20. September 2021, sohin bis 19. März 2024, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,– (Euro zehn) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 100,– (Euro einhundert) je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc

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