EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

29.03.2021

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft Ternitz
FN 102999 w
ISIN AT0000946652
(„Gesellschaft“)

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft für Donnerstag, den 29. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG in der „Stadthalle“ in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversamm­lung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und des weiteren Mitglieds des Vor­stands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorge­schlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter sowie der Vertreter des Abschlussprüfers in der „Stadthalle“ in 2630 Ternitz, The­odor-Körner-Platz 2, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptver­sammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorge­schlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermitt­lung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die Emailadresse fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 29. April 2021 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichen­der Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/hauptversammlung] als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Die Gesellschaft bietet zwei alternative Zugänge zur Internetübertragung mit Bild und Ton in deutscher Sprache an. Die Aktionäre werden gebeten, einen auf der Internetseite der Gesellschaft auszuwählen (auf Übertragung 1; auf Übertragung 2). Sollten die Aktionäre Störungen bei der Übertragung oder beim Empfang wahrnehmen, wird gebeten auf den anderen Anbieter umzusteigen.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegver­bindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsenta­tion des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungs­verfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversamm­lung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg- Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversamm­lung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurech­nen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV („Teilnahmeinformation“) hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts; des Konzernabschlusses gemäß IFRS samt Konzernanhang und -lagebericht samt nichtfinanzieller Erklärung, des Gewinn­verwendungsvorschlags des Vorstands, jeweils zum 31. Dezember 2020 sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2020
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinnes
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
6. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020
8. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 8. April 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft un­ter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/ hauptversammlung] zugänglich:

  • Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"),
  • Jahresabschluss mit Lagebericht,
  • Corporate-Governance-Bericht,
  • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht einschließlich nichtfinanzieller Erklärung,
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung,
  • Bericht des Aufsichtsrats,
    jeweils für das Geschäftsjahr 2020;
  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
  • Vergütungsbericht,
  • Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
  • Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV,
  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
  • Frageformular,
  • vollständiger Text dieser Einberufung

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 19. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nach­weisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 26. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (1)8900 500-65
Per E-Mail: anmeldung.sbo@hauptversammlung.at [anmeldung.sbo@hauptversammlung.at] (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
per Post oder Boten:
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD aus­zustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwi­schen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000946652 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 19. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVER­TRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer,
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
E-Mail: oberhammer.sbo@hauptversammlung.at [oberhammer.sbo@hauptversammlung.at]

(ii) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA,
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Schottenring 14
E-Mail: temmel.sbo@hauptversammlung.at [temmel.sbo@hauptversammlung.at]

(iii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.,
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
1220 Wien, Donau-City-Straße 11, ARES-Tower
E-Mail: nauer.sbo@hauptversammlung.at [nauer.sbo@hauptversammlung.at]

(iv) Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter
für den Interessenverband für Anleger (IVA)
1010 Wien, Stephansplatz 4
E-Mail: brandstetter.sbo@hauptversammlung.at [brandstetter.sbo@hauptversammlung.at]

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http:// www.sbo.at/hauptversammlung] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 8. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließ­lich an die Adresse SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Akti­engesellschaft, zH Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at] oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbe­dingt bei Stammaktien ISIN AT0000946652 im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärsei­genschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zu­sammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausfüh­rungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Inter­netseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 20. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43(0)2630 315501 oder an SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, zH Frau Manuela Scheiber, 2630 Ternitz, Haupt­straße 2, oder per E-Mail:
m.scheiber@sbo.co.at [m.scheiber@sbo.co.at], wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeig­nete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklä­rung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deut­scher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Ak­tienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestäti­gungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausfüh­rungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahl einer Person in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

§ 10 Abs 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier bis sechs von der Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht.

Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat gem § 110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch gem § 86 Abs 9 AktG erklärt wurde, entfällt.
Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft besteht derzeit aus fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitglie­dern (Kapitalvertretern).

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unter­liegt derzeit nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und besteht keine Verpflichtung, das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen, da bei Wahl einer Person in den Aufsichtsrat auch nach der Hauptversammlung der Aufsichtsrat nur aus fünf Kapitalvertretern besteht.

Von den fünf Kapitalvertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wurde schon bisher erfüllt.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.sbo@hauptversammlung.at [fragen.sbo@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so recht­zeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 26. April 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökono­mie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesell­schaft unter www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/ hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzu­stellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktio­näre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Perso­nen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von Aktionä­ren, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2021 in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklä­rung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifika­tion, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft verar­beitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermögli­chen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung sowie für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. SCHOELLER-BLECK­MANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung und dem Dividenden-Clearing externer Dienstleis­tungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken, Zählservice und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleis­tungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle an­deren Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin ge­nannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einse­hen. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewah­rungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernah­merecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. So­fern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der SCHOEL­LER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Ver­jährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Been­digung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte kön­nen Aktionäre gegenüber der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse compliance@sbo.co.at [compliance@sbo.co.at] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
Group Compliance Management
2630 Ternitz, Hauptstraße 2
Tel: +43 2630 315 – 0

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesell­schaft www.sbo.at/privacypolicy [http://www.sbo.at/privacypolicy] zu finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundka­pital der Gesellschaft EUR 16.000.000,– und ist zerlegt in 16.000.000 auf Inhaber lau­tende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,–.

Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung 15.723.365 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 276.635 eigene Aktien. Aus diesen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht.

Eine Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt gegeben.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommen­den Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

Ternitz, im März 2021
Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc

Emittent: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG
Hauptstrasse 2
A-2630 Ternitz
Telefon: 02630/315110
FAX: 02630/315101
Email: sboe@sbo.co.at
WWW: http://www.sbo.at
ISIN: AT0000946652
Indizes: ATX, WBI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch

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