AK sieht zwei unnötige Patzer in sonst gelungenem Homeoffice-Entwurf

Wien (OTS) – Der Entwurf für das Homeoffice-Gesetz bringt im Vergleich zum Ministerratsbeschluss vom 27.1. und dem zugrundeliegenden Sozialpartner-Paket zwei Schlechterstellungen für Beschäftigte. „Bei der Anschaffung von Büromobiliar setzt der Entwurfsteil des Finanzministeriums nicht die zwischen der Bundesregierung, der WKÖ, der Industriellenvereinigung, dem ÖGB und der AK vereinbarten Regeln um“, sagt AK Direktor Christoph Klein.

Die Freude, dass das neue Homeoffice-Gesetz in Begutachtung geht und klare Regeln für das Arbeiten zu Hause kommen, ist für die AK getrübt. Denn das zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen und der Regierung ausverhandelte Paket wird – anders als vereinbart – nicht eins zu eins umgesetzt. Unzufrieden zeigt sich AK Wien Direktor Christoph Klein bei der vom Finanzministerium anders gestalteten steuerlichen Absetzbarkeit von Büromobiliar in zwei Punkten und erklärt das mit zwei Beispielen:

Kritikpunkt 1: Vereinbart wurde eine Befristung der mehrjährigen Abschreibung ergonomischer Homeoffice Möbel (Bürostuhl, Schreibtisch, Lampe) mit Ende 2023, aber nicht – wie jetzt im Entwurf – dass Anschaffungen innerhalb dieser Frist nach ihrem Zeitpunkt völlig unterschiedlich behandelt werden.

Beispiel 1: Hat sich eine technische Zeichnerin einen verstellbaren Schreibtisch im Wert von 900 Euro im Jahr 2020 angeschafft, kann sie diesen voll absetzen (jeweils 150 Euro für 2020 und 2021 sowie jeweils 300 Euro für 2022 und 2023). Kauft sie den Schreibtisch jedoch erst 2022, kann sie nur noch 600 Euro absetzen und fällt um 300 Euro um, weil die jährliche Abschreibung 2023 einfach abreißt. „Eine Befristung der Regelung mit Ende 2023 zum Ausprobieren haben wir vereinbart, das ist völlig ok. Die Menschen müssen sich aber darauf verlassen können, dass jede förderwürdige Anschaffung innerhalb dieser Frist gleich behandelt wird. Wer 2024 das Arbeitsmöbel kauft, kann nicht darauf vertrauen, dass der Steuervorteil dann noch gilt. Aber wer 2022 oder 2023 einkauft, weil das gute Stück vielleicht da kaputtgegangen ist, muss sich auf die übliche fünfjährige Abschreibung für solche Betriebsmittel verlassen können und darf nicht willkürlich steuerlich viel schlechter behandelt werden, als der, der zufällig früher gekauft hat,“ so der AK Direktor.

Kritikpunkt 2: Das ergonomische Mobiliar ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn mindestens 42 Homeoffice-Tage im Jahr erreicht werden. Obwohl im Regierungsbeschluss gar keine Mindestanzahl vorkommt, ist die zugrundeliegende Idee, dass zumindest ein Tag pro Woche Homeoffice vorliegen muss, um den Steuervorteil zu lukrieren, für Klein verständlich. Aber die Grenze ist zu unflexibel und wird in der Realität ständig unterschritten werden – mit der Folge, dass die Menschen durch die Finger schauen.

Auch dazu ein Beispiel: Ein Assistent vereinbart mit dem Arbeitgeber jeden Montag Homeoffice zu machen. 2022 gibt es 52 Montage, vier davon sind gesetzliche Feiertage, dazu kommen 5 Wochen Urlaub, zwei Wochen Krankenstand und eine Woche Fortbildung, an denen der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Somit arbeitet der Assistent nur 40 Tage im Homeoffice und kann den angeschafften Drehstuhl nicht mehr absetzen, er fällt um den Steuervorteil um. „Auf Krankheiten und andere Abwesenheitsgründe bis hin zu Schwangerschaft, unterjährige Kündigung durch den Arbeitgeber usw. muss Rücksicht genommen werden“, kritisiert der AK Wien Direktor. 42 Tage sind ein zu starres Korsett. „Wir fordern, dass die Homeoffice-Vereinbarung, die zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen geschlossen wird, gilt und Abwesenheiten außer Ansatz bleiben.“

Der AK Wien Direktor fordert daher das Finanzministerium auf, diese für Beschäftigte steuerlichen Nachteile entsprechend zu korrigieren und die Einigung Bundesregierung – Sozialpartner wie vereinbart umzusetzen.

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