FPÖ – Fuchs: Einschränkung des Bankgeheimnisses bedürfte einer Verfassungsbestimmung!

Wien (OTS) – „Der Gesetzesentwurf, mit dem unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert wird, scheiterte bereits im letzten Dezember an der notwendigen Zweidrittelmehrheit. Heute diskutieren wir neuerlich diesen Gesetzesentwurf samt Abänderungsantrag. Dieser Antrag versucht aber gar nicht, die Verfassungswidrigkeit der Änderungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz zu sanieren“, kritisierte FPÖ-Budgetsprecher NAbg. DDr. Hubert Fuchs in seinem Debattenbeitrag.

„In diesem Abänderungsantrag wurden mit Masse die Wünsche der SPÖ zum Wirtschaftlichen Eigentümer Registriergesetz (WiEReG) berücksichtigt, weshalb die Sozialdemokraten diesem Gesetz wohl auch zustimmen werden, aber unsere verfassungsrechtlichen Bedenken – die auch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag teilen – wurden nicht beseitigt. Die Novellierung des Paragrafen 4 Abs 5 Kontenregister-und Konteneinschaugesetz wird von ÖVP-Finanzminister Blümel in den Erläuterungen als ‚sprachliche Anpassung‘, die ‚der Klarstellung‘ dient, bezeichnet. In Wirklichkeit ist es aber keine Klarstellung, sondern ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit“, betonte Fuchs.

„Die geplante Neuregelung würde bedeuten, dass im Zuge einer Betriebsprüfung ohne jeglichen Anlass eine Einschau in das Kontenregister vorgenommen werden kann, selbst dann, wenn es sich bloß um eine routinemäßige, periodische Betriebsprüfung handelt und keinerlei (begründeter und substantiierter) Verdacht der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung besteht. Aber auch im Zuge einer Betriebsprüfung sollte dem Unternehmer zuvor die Gelegenheit gegeben werden, allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung durch eine entsprechende Klärung zu zerstreuen, bevor eine Einschau in das Kontenregister erfolgt“, erklärte Fuchs.

„Zur geplanten Änderung ist darauf hinzuweisen, dass diese mit der im Verfassungsrang stehenden Regelung des Paragrafen 38 Bankwesengesetz (BWG) über das Bankgeheimnis nicht vereinbar ist beziehungsweise einer Verfassungsmehrheit bedürfte: Denn nach Paragraf 38 Abs 2 BWG, der, wie aus Paragraf 38 Abs 5 BWG folgt, eine Verfassungsbestimmung ist, wird das Bankgeheimnis nur hinsichtlich einer Auskunft nach Paragraf 4 Kontenregistergesetz, das ist jene Regelung, die zum Zeitpunkt der Regelung des Paragrafen 38 BWG bestanden hat, eingeschränkt“, erläuterte Fuchs.

„Die nunmehr weitergehende Einschränkung des Bankgeheimnisses bedürfte daher einer Verfassungsbestimmung. Diese Rechtsansicht wird auch vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertreten. Aus denselben Gründen ist auch die geplante Änderung des Paragrafen 8 Abs 3 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz abzulehnen“, so der FPÖ-Budgetsprecher.

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