Wien (OTS) – Die seit Montag geltenden Regeln der Covid19-Maßnahmen-Verordnung wirft auch für Camper wieder einige Fragen auf. Fakt ist: Von nicht notwendigen, vor allem touristischen, Reisen wird weiterhin dringend abgeraten. „Zudem ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben, darunter fallen auch beaufsichtigte Camping-oder Wohnwagenplätze, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Dieses Verbot gilt laut Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bis vorerst einschließlich 6. Jänner 2021“, sagt Tomas Mehlmauer, Präsident des Österreichischen Camping Clubs (ÖCC). Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, genutzt werden. Ausgenommen sind auch Dauerstellplätze und damit Dauercamper.
Abgesehen vom Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe gelten die „neuen“ Maßnahmen der Bundesregierung vorerst bis 23. Dezember 2020. Daher sind sichere Aussagen zur Reisetätigkeit über Weihnachten und Neujahr derzeit noch nicht möglich. Der ÖCC empfiehlt angesichts der aktuellen Infektionslage ebenfalls, auf alle aufschiebbaren Reisen bis auf Weiteres zu verzichten und den privaten Wohnbereich nur in den bekannten Ausnahmefällen zu verlassen. Mehlmauer merkt an:
„Generell ist Camping aber eine Urlaubsform, die physische Distanz ermöglicht. Wer mit Reisemobil oder Wohnwagen unterwegs ist, hat sein eigenes ‚Haus auf Rädern‘ dabei – inklusive eigenem Wohn-, Koch-, Sanitär- und Schlafbereich. So kann der Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden.“
Campingfahrzeug gilt als privater Wohnbereich – auf unbeaufsichtigten oder privaten Stellplätzen ist Nächtigung möglich
Gut zu wissen ist: Der Aufenthalt im eigenen Wohnmobil oder Wohnwagen gehört zum privaten Wohnbereich. Unbeaufsichtigte Stellplätze sind von der Regelung des Betretungsverbots ausgenommen und dürfen zum Nächtigen genutzt werden. „Man sollte sich zur Sicherheit aber trotzdem vorab erkundigen, ob das Übernachten dort aktuell gestattet ist“, rät Mehlmauer und appelliert zugleich an die Selbstverantwortung der Camper. Die Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 6 Uhr sind auch dann einzuhalten. Für Fahrten tagsüber gibt es derzeit keine Einschränkungen.
Freies Stehen in Österreich großteils verboten
“Generell ist in Österreich das freie Stehen bzw. Übernachten abseits der offiziellen Campingplätze großteils verboten und kann mitunter hohe Strafen nach sich ziehen. Die konkreten Regelungen und Strafhöhen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich“, sagt ÖCC-Präsident Mehlmauer. „Wer sich rücksichtsvoll verhält und vor allem vorab informiert, kann Strafen vermeiden.“ Für ganz Österreich einheitlich geregelt ist Folgendes: Auf privaten Grundstücken darf nur mit Erlaubnis des Eigentümers übernachtet werden – das gilt auch für Waldgebiete. Zwar sichert das Forstgesetz jedem die freie Betretbarkeit des Waldes zu, allerdings ist das Lagern bei Dunkelheit davon klar ausgenommen und daher verboten. Übrigens: Das bloße „Pausieren“ in Fahrzeugen außerhalb von Campingplätzen ist nur erlaubt, wenn es darum geht, die Fahrtauglichkeit des Lenkers wieder zu erreichen.
Nähere Infos zum Campen findet man auf der Homepage des ÖCC unter www.campingclub.at.
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