Enzersdorf/Fischa: Abfallbehandlung und Deponie dürfen vorerst nicht errichtet werden

Wien (OTS) – Wie die Umweltorganisation VIRUS mitteilt, hat das Bundesverwaltungsgericht im UVP- Beschwerdeverfahren zur Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle samt angeschlossener Deponie Enzersdorf den erhobenen Beschwerden in vielen Punkten stattgegeben weiters lediglich eine bedingte Genehmigung erteilt. UVP-Experte Wolfgang Rehm: „Das Gericht hat in einer Nebenbestimmung festgehalten, dass mit der Errichtung des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn eine derzeit fehlende Zufahrt zur Verfügung steht und das ist mit fünf Jahren befristet. Weiters wurden nun die Höchstgerichte angerufen“.

Die Frage der Deponiezufahrt sei seit Jahren unklar, die Gemeinden Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn/Arbesthal, die verständlicherweise dort keine Anlage haben wollten hätten sich quergelegt, die Projektwerberin mehrfach versucht neue Varianten ins Spiel zu bringen, die allerdings nicht die erforderliche Zustimmung fanden, es seien dort weiters LKW-Fahrverbote verhängt. „Dem Projekt fehlt es also an einer wesentlichen Grundlage aber anstatt den Genehmigungsantrag abzuweisen – ein derartiger Schritt scheint offenbar fast schon für undenkbar gehalten zu werden – hat das Bundesverwaltungsgericht u einer nur scheinbar salomonischen Lösung gegriffen und die Genehmigung der Behörde zwar in abgeänderter Form bestätigt aber mit einer Bedingung versehen, die den Projektwerbern die Latte sehr hoch legt und kaum erfüllbar sein wird“, so Rehm. Immerhin sei die ordentliche Revision zugelassen worden und hätten diese Woche die Gemeinde Enzersdorf an der Fischa gemeinsam mit der Umweltorganisation VIRUS, die Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal und die Bürgerinitiative „Kalter Berg“ gemeinsam mit Nachbarn den Verwaltungsgerichtshof angerufen, und sich die BI zusätzlich an den Verfassungsgerichtshof gewendet. „Wir halten es für nicht zulässig für die Zufahrt derartige Nebenbestimmungen, die nicht wie vom Gesetz gefordert mit den Anforderungen eines Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit verbunden sind, vorzuschreiben. Weitere Schwächen in der bekämpften Entscheidung lägen in einer bei der Behörde offenkundig mangelhaften und vom Gericht nicht nachgeholten forstrechtlichen Interessensabwägung, in Begründungsmängeln für ein abfallwirtschaftliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens und in fehlenden Ermittlungen zur geologischen Standorteignung. „Wir gehen von guten Chancen der Rechtsmittel und einer Aufhebung der Entscheidung aus, jedenfalls aber ist Berichten entgegenzutreten wonach bereits demnächst mit der Realisierung begonnen wird, dafür gibt es aufgrund der nicht erfüllten und kaum erfüllbaren Bedingung für die Zufahrt im Erkenntnis keinerlei Rechtsgrundlage“, so Rehm abschließend.

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