Gesundheitsministerium: Klarstellung zur Vorgangsweise bei Absonderungen von Gesundheits- und Pflegepersonal

Wien (OTS) – SARS-CoV-2 positive Personen können in der Regel frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden Symptomfreiheit ohne weitere Auflagen aus der Quarantäne entlassen werden und dürfen somit auch ihrer Arbeit wieder nachgehen. Um die höchsten Sicherheitsstandards zu garantieren, ist man bei Gesundheits- und Pflegepersonal noch vorsichtiger, da ein enger Kontakt mit Risikogruppen besteht.****

Zwar wird die Quarantäne bei Gesundheits- und Pflegepersonal auch nach 10 Tagen aufgehoben, für den Arbeitsantritt braucht es aber einen negativen PCR-Test. Wenn das Testergebnis dennoch positiv ist (Das Ergebnis eines PCR-Tests kann wochenlang positiv bleiben, die Person ist aber nicht mehr ansteckend), dann muss der sog. Ct-Wert (Mengenmaß vorhandener Virus-RNA) über 30 sein: Ab diesem Wert besteht in der Regel keine Ansteckungsgefahr mehr. Ansteckend ist man bei milden Verläufen nur bis ca. 10 Tage nach Symptombeginn, wobei die höchste Ansteckungsgefahr rund um den Symptombeginn liegt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass viele Personen auch nach Erkrankung langfristig PCR-positiv sind, obwohl bereits genesen. Mit diesem Vorgehen ist das höchstmögliche Maß an Gesundheitsschutz im Gesundheits- und Pflegebereich sichergestellt.

Um die einheitliche Vorgangsweise zu schaffen, gibt es seit Beginn der Pandemie folgendes Vorgehen für die Gesundheitsbehörden:
[Empfehlung Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung (PDF, 124 KB)]
(https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:531f7e21-0f53-4180-b214-848
e19668b52/Empfehlung%20zur%20Entlassung%20von%20COVID-19-F%C3%A4llen% 20aus%20der%20Absonderung_final_230720.pdf)

Nach wie vor ist damit selbstverständlich sichergestellt, dass infektiöse Personen nicht im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten. Die neue Verordnung ändert nichts an diesem Vorgehen. Wir werden zudem das Gespräch mit der Gewerkschaft suchen.

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