Wien (OTS) – In einer Reaktion auf die OTS-Aussendung des WVCA „[Hanfblüten korrekt verkaufen]
(https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200914_OTS0019/)“ vom 14.
September 2020 behauptet das Bundesgremium der Tabaktrafikanten, pflanzliche Raucherzeugnisse „erfüllen klar die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Tabaksteuergesetz“.
Dieser lautet im Original:
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
1. die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder
Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
2. die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
3. die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem
Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
Wiewohl solche Zigaretten/Tabakstränge auch aus anderen Stoffen als Tabak bestehen können, sollte bei objektiver Betrachtung jeder erkennen, dass eine unbearbeitete Hanfblüte unmöglich einer Zigarette gleichzusetzen ist und auch nicht wie diese nach Stückzahl und Zentimeterlänge besteuert werden kann.
Der WVCA Wirtschaftverband Cannabis Austria begrüßt jedoch ausdrücklich die dadurch implizierte Aussage der Trafikantenvertreter, dass Hanfblüten jedenfalls nicht als Rauchtabak gemäß § 3 Abs. 3 einzustufen sind.
Der Begriff „pflanzliches Raucherzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis gemäß Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) und ist im Tabaksteuergesetz gänzlich unbekannt.
Solange Hanfblüten weder geschnitten noch anders zerkleinert, nicht als Zigaretten oder Zigarren geformt sind und daher nicht den Definitionen des § 3 Tabaksteuergesetzes entsprechen, können sie zwar „pflanziche Raucherzeugnisse“ sein, unterliegen aber nicht dem Tabakmonopol.
Der WVCA freut sich auf die baldige Fortsetzung des lösungsorientierten Dialogs mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Monopolverwaltung, um gemeinsam eine für die heimische Hanfwirtschaft und Trafikanten zufriedenstellende Lösung zu finden.
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