Wien (OTS) – Was Betriebskosten sind, ist gesetzlich nicht einheitlich und für viele Mietverhältnisse gar nicht geregelt. Das zeigt eine aktuelle AK Analyse über die Rechtsvorschriften zu Betriebskosten. Die AK gibt Tipps zur Abrechnung von Betriebskosten, auch wenn die Abrechnung nicht gelegt wird.
Betriebskostenabrechnung – das sollten Sie wissen:
1 Was bei Altbaumietwohnungen, vielen geförderten Neubauwohnungen und Ge-nossenschaftswohnungen gilt? Laut Gesetz sind als Betriebs- und Nebenkosten von MieterInnen anteilig zu tragen: Wasserversorgung, Kanalräumung, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr und Entrümpelung, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung, Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, Pauschalbetrag für Haus-Verwaltungsaufwand, Grundsteuer, Hausbetreuung und Gesamtkosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen. Die monatlichen Betriebskosten-Akonti sind mit den tatsächlichen Ausgaben jährlich abzurechnen.
Welche Rechte haben Sie bei solchen Wohnungen:
+ Fehlanzeige Betriebskostenabrechnung: Kommen VermieterInnen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach und legen keine Betriebskostenabrechnung im Haus, können Sie bei der Schlichtungsstelle (in Wien MA 50, sonst Bezirksgericht) die Vorlage einer Be-triebskostenabrechnung, Einsicht in Belege und Übergabe von Kopien der Belege beantragen.
+ Belege anschauen: Nehmen Sie bei der Hausverwaltung Einsicht in die Belege und vergleichen sie diese mit den Angaben in der Abrechnung; fertigen Sie Kopien/Fotos an. So können Sie die Abrechnungen vergleichen und Unregelmäßigkeiten erkennen.
+ Falsche Betriebskostenabrechnung: Wenn die Höhe Ihrer Betriebskosten nicht stimmt oder sie falsch abgerechnet sind, können Sie die Abrechnung anfechten. Sie können ein Verfahren in der Schlichtungsstelle (in Wien MA 50 oder sonst Bezirksgericht) einleiten. Sinnvoll ist, wenn sich mehrere/alle MieterInnen des Hauses am Verfahren beteiligen.
2 Was bei allen anderen Wohnungen gilt (das sind etwa neu errichtete „Anleger“-Wohnungen, Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder die meisten nach 1945 errichteten Eigentumswohnungen) gilt: Lasten und Abgaben (alle Betriebskosten) sollen VermieterInnen tragen, aus dem eingenommenen (Pauschal)Mietzins, sagt das Gesetz. Von dieser Regel abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag kommen aber oft vor. Dann muss man als MieterIn die Betriebskosten-Abrechnungen dahingehend prüfen, ob sie mit dem Vertrag zusammenpassen. Sind im Mietvertrag zusätzlich zum Hauptmietzins überhaupt Neben- bzw. Betriebskosten vereinbart worden? Wenn ja welche? Sind nur diese vertraglichen Kosten in der Abrechnung aufgezählt oder auch andere, nicht vereinbarte Kosten? Gibt es zu den Kosten Belege? Stimmen die Belege mit der Abrechnung zusammen? Wenn Sie der Meinung sind, die Abrechnung ist falsch, weil mehr verrechnet wurde, als im Vertrag vereinbart, dann sollten Sie sich mit den konkreten Beanstandungen an den/die VermieterIn wenden und die Rückzahlung fordern. Wird nicht zurückbezahlt, wenden Sie sich ans Bezirksgericht.
Wer hilft wie?
+ Die telefonische AK Wohnrechtsberatung berät Sie, was in die Betriebskosten rein darf und was nicht: Mo–Fr 8.00–12.00, Di zusätzlich 15.00-18.00: 01 501 65 1345. Wollen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung in einem Verfahren bekämpfen, wenden Sie sich an Mieterorganisationen oder Beratungsstellen.
+ Ratgeber Betriebskosten: Ein umfassender Ratgeber über die MieterInnen-Rechte bei Betriebskostenabrechnungen – AK Bestellservice: 01 501 65 1401, Mo–Fr 8.00 – 15.45. Auf der AK Homepage gibt es auch Musterbriefe und Musteranträge.
Die AK setzt sich für #Gerechtigkeit ein. Seit 100 Jahren. #fürimmer.
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