Bischofskonferenz: Erleichterte Regeln für Gottesdienste ab 29. Mai

Wien (KAP) – Eine neue Rahmenordnung der Bischofskonferenz bringt weitere Erleichterungen bei katholischen Gottesdiensten, Taufen, Trauungen und Begräbnissen. Sie wurde am Donnerstag veröffentlicht, gilt ab Freitag (29. Mai) und ersetzt die bisherigen Richtlinien. Dem vorausgegangen war eine am Mittwoch veröffentlichte Verordnung des Gesundheitsministeriums, die weitere Lockerungen für öffentliche Gottesdienste und das religiöse Leben mit sich bringt. Die wichtigsten auf die Verordnung zurückgehenden Änderungen betreffen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes und die Teilnehmerzahlen bei Hochzeiten und Begräbnissen, die deutlich erhöht werden.

Neu ist in der kirchlichen Rahmenordnung, dass die 10-Quadratmeter-Regel pro Gottesdienstteilnehmer in geschlossenen Räumen nicht mehr zum Tragen kommt. Diese Vorschrift beruhte auf der zwischen Staat, Kirchen und Religionen getroffenen Vereinbarung, die seit der Wiederzulassung öffentlicher Gottesdiensten Mitte Mai die Corona-Schutzmaßnahmen bei religiösen Feiern geregelt hat. Diese Vereinbarung läuft nun ebenfalls aus.

Die Vorgaben der Bischöfe geschehen „im Wissen um die gebotene Verantwortung, die wir weiterhin füreinander haben“, wird in der Rahmenordnung grundsätzlich festgehalten. „Weitere Anpassungen werden gemäß dem Verlauf der Pandemie erfolgen.“ „Gläubige, die aus gesundheitlichen Gründen Bedenken haben oder verunsichert sind, bleiben bis auf weiteres von der Sonntagspflicht entbunden“, wird von den Bischöfen betont. „Für das Beten und Feiern zu Hause gibt es weiterhin verschiedene Hilfen und Angebote.“

Weiter nur Handkommunion

Vorgeschrieben ist in der kirchlichen Rahmenordnung weiterhin ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Mindestabstand darf nur für den Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden. Für das Betreten und Verlassen von Kirchenräumen sowie für das Bewegen innerhalb der Kirchenräume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben, ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Detaillierte und geänderte Regeln gibt es für den Empfang der Kommunion: So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Nach dem „Herr, ich bin nicht würdig“ kann der Zelebrant nun laut die Worte sprechen: „Der Leib Christi“. Die Gläubigen antworten gemeinsam mit „Amen“. Diese Worte entfallen jedenfalls weiterhin beim unmittelbaren Akt der Kommunionspendung.

Nachdem der Zelebrant selbst kommuniziert hat, muss er vor der Kommunionspendung den Mund-Nasen-Schutz anlegen und bei der Kredenz im Altarraum die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Wörtlich heißt es: „Beim Kommuniongang ist für die Gläubigen der Mund-Nasen-Schutz nun nicht mehr verpflichtend. Dafür sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten: Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 1 Meter immer einzuhalten. Gemeindegesang ist während der Kommunion nicht möglich. Es ist nur Handkommunion möglich. Zwischen dem Kommunionspender und dem Kommunionempfänger ist der größtmögliche Abstand einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass sich die Hände der Kommunionempfänger und Kommunionspender keinesfalls berühren. Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen zur Seite, um in genügendem Abstand und in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen.“

Hygiene, Ordner, Friedensgruß

Die schon bisher bestehenden Hygienevorschriften gelten im Wesentlichen auch weiterhin. Beim Kircheneingang sollen Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, Flächen und Gegenstände, die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt bzw. desinfiziert werden, ein „Willkommensdienst“ (Ordner) soll auf die Einhaltung der Bestimmungen achten.

Die Weihwasserbecken bleiben weiterhin leer. Die Kirchen sollen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden, die Körbchen für die Kollekte werden nicht durch die Bankreihen gereicht, sondern etwa am Kirchenausgang bereit gestellt.

Sollte es unbeabsichtigt bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes doch zu einem direkten Handkontakt kommen, wenn sich etwa bei der Kommunionspendung die Hände berühren, so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden.

Hieß es bisher, dass das gemeinsame laute Beten und Singen „auf ein Minimum zu reduzieren“ sei, so wird nun die Formulierung verwendet, dass beides „gering zu halten“ ist. Der Friedensgruß mit der Hand bleibt weiterhin untersagt: Stattdessen sind als Friedenszeichen das „gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens möglich“.

Gottesdienste unter freiem Himmel

Bei Gottesdiensten im Freiem entfällt die bisherige Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. „Die wichtigste Grundregel ist stets einzuhalten: der Abstand von mindestens 1 Meter zwischen den Mitfeiernden“, halten die Bischöfe fest und betonen, dass darauf auch bei Prozessionen und Bittgängen zu achten ist. Weniger Abstand ist nur zwischen Personen erlaubt, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Darüber hinaus sollen wie schon bisher Desinfektionsmittel für alle sichtbar zur Verfügung stehen. Ein von der Pfarre zu stellender Willkommensdienst soll auf das Einhalten der Bestimmungen sowie eine angemessene Platzwahl hinweisen und achten.

Beschränkungen gibt es weiterhin beim gemeinsamen Singen und Beten. Diese „bleiben wie im Kirchenraum derzeit noch stark eingeschränkt“. Lockerungen gibt es bei der musikalischen Gestaltung: Hier „können eine Musikkapelle, ein Chor und verschiedene Ensembles beitragen. Die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Ein entsprechend größerer Abstand zueinander und zur feiernden Gemeinde ist einzuhalten.“

Weiters ist nach wie vor geregelt, dass die „Größe und die Zusammensetzung der feiernden Gemeinde in etwa der üblichen Gottesdienstgemeinde entsprechen“ sollen. Es gehe somit um Pfarrgemeinden, Pfarrverbände und Seelsorgeräume, „die – im Großen und Ganzen – auch sonst miteinander Gottesdienst feiern“, heißt es in einer Erläuterung. Neben der Vermeidung einer möglichen Infektion solle damit das Streuungsrisiko möglichst gering gehalten werden. „Vermieden werden sollen daher überregionale ‚Großveranstaltungen‘ mit Gästen aus anderen Regionen“, wird erklärt.

Fronleichnam bleibt in schlichter Form

Weil die neuen Gottesdienst-Regeln auch für das Hochfest Fronleichnam (11. Juni) gelten, „kann die übliche feierliche Form der Prozession so in diesem Jahr nicht stattfinden“, wird in der adaptierten Rahmenordnung erneut festgehalten.

Gemeinsames Singen und Sprechen bleiben beim Fest noch stark eingeschränkt. Erleichterungen gibt es gegenüber den ursprünglichen Regeln bei der musikalischen Gestaltung, wo jetzt „eine Musikkapelle, ein Chor und verschiedene Ensembles“ zulässig sind. „Die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Ein entsprechend größerer Abstand zueinander und zur feiernden Gemeinde ist einzuhalten.“

„Bei günstigem Wetter ist es möglich, dass die Eucharistie unter freiem Himmel gefeiert wird. Findet die Messe unweit der Kirche statt, kann anschließend das Allerheiligste in einfacher Form dorthin übertragen werden“, heißt es weiter verdeutlichend. Sollte eine Prozession mit möglichst nur einer Statio geplant sein, dann nur in schlichter Form und unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen.

Lockerungen bei Taufen, Hochzeiten und Begräbnissen

Nichts Neues findet sich in der Rahmenordnung hinsichtlich der gemeinsamen Feier von Erstkommunion und Firmung. Diese finden bis auf Weiteres nicht statt, sondern werden jeweils nach diözesanen Regelungen verschoben.

Eine deutliche Lockerung gibt es hingegen bei kirchlichen Trauungen. Die Teilnehmerzahl ist nun nicht mehr auf den „engsten Familienkreis“ beschränkt. Es dürfen bis maximal 100 Personen teilnehmen.

Auch für Begräbnisse am Friedhof gilt nun die maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen. Für Gottesdienste davor oder danach in einer Aufbahrungshalle oder Kirche gelten die entsprechenden Regeln der Rahmenordnung.

Keine zahlenmäßigen Beschränkungen gibt es mehr für Taufen. Die Rahmenordnung enthält zum Taufritus einige Regeln zum Schutz des Kindes und der Beteiligten. So ist beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ein Mund-Nasen-Schutz für den Priester bzw. Diakon verpflichtend, um besonders auch beim Sprechen die Gefahr einer Tröpfcheninfektion zu reduzieren.

Beichte und Krankenkommunion

Keine neuen Änderungen gibt es hinsichtlich der Beichte. Diese kann weiterhin nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die gebotenen Abstände (mindestens zwei Meter) gewahrt bleiben können.

Bei der Krankenkommunion außerhalb von Krankenhäusern hat der Spender wie bisher einen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden und bei den Gebeten den Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Da es sich hier in der Regel um die Mundkommunion handelt, ist für die Kommunionspendung ein Einweghandschuh zu verwenden. Die Verwendung eines Einweghandschuhs gilt auch für die Spendung der Krankensalbung.

Die Rahmenordnung der Bischofskonferenz für die Feier von öffentlichen Gottesdiensten ab 29. Mai ersetzt die beiden bisher erlassenen Regelwerke. Die neuen Richtlinien sind abrufbar unter:
www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung

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