Pflanzliche Raucherzeugnisse aus Hanf: Stellungnahme des WVCA

Wien (OTS) – Hanfblüten mit geringem THC-Gehalt (unter 0,3%) sind in Österreich seit 2017 völlig legal erhältlich und werden mittlerweile in hunderten Geschäften, Tankstellenshops und Automaten verkauft.

Da diese Hanfblüten – neben anderen Konsumformen wie Verdampfen oder Essen – auch mittels Verbrennungsprozess geraucht werden, können sie als „pflanzliches Raucherzeugnis“ den Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) unterliegen.

Ministerium erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat am 21. April ein Informationsblatt veröffentlicht, in dem die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des TNRSG für das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen in hilfreicher Art und Weise zusammengefasst sind.

Weiters werden darin auch Teile des Tabaksteuer- und Tabakmonopolgesetzes (TabStG, TabMG) erwähnt und zitiert, wodurch für manche Marktteilnehmer der fälschliche Eindruck entstanden ist, pflanzliche Raucherzeugnisse würden automatisch diesen Gesetzen unterliegen.

Hanfblüten entsprechen nicht den Definitionen des Tabaksteuergesetzes

Gemäß Tabaksteuergesetz können Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, als Zigarren/Zigarillos, Zigaretten oder Rauchtabak gelten.

Handelsübliche Hanfblüten weisen nicht die gesetzlichen Definitionsmerkmale einer Tabakware auf, da sie weder Zigarren noch Zigaretten sind. Um als Rauchtabak zu gelten, müssten die angebotenen Blüten „geschnitten oder anders zerkleinert“ in Verkehr gebracht werden.

„Obwohl der Verkauf von Hanfblüten gesetzeskonform erfolgt, fordert die Trafikanten- und Tabaklobby nun eine „Jagd“ auf Hanfshops. Diese hetzerische Diktion ist strikt abzulehnen! Als Branchenverband setzen wir uns für einen sachlichen Dialog ein.“ so Stefan Wolyniec, Vorstandsmitglied des WVCA.

„Hanfblüten unterliegen somit nicht dem Tabakmonopolgesetz und können unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des TNRSG weiterhin in Verkehr gebracht werden.“ so Wolyniec weiter.

Jugend- und Konsumentenschutz bei rauchbaren Hanfblüten
bereits jetzt sichergestellt

Der Wirtschaftsverband Cannabis Austria unterstützt die Einordnung von Hanfblüten als pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des TNRSG, da dieses folgendes sicherstellt:

  • kein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren
  • Warnhinweise über die mit dem Rauchen verbundenen Gefahren* Versandhandelsverbot, Sponsoringverbot, Melde- und Kennzeichungsverpflichtungen

Seriosität statt Schmäh

Anders stellt sich die Situation bei vorgerollten Hanfzigaretten dar: Diese, von manchen Händlern als „CBD-Aroma-Räucherstäbchen“ deklarierten Produkte entsprechen der Definition einer Tabakzigarette und dürften derzeit nur unter Berücksichtigung der monopolrechtlichen Bestimmungen (von Trafiken und Tabakverkaufsstellen) in Verkehr gebracht werden.

„Um der Hanfpflanze und ihren vielfältigen Anwendungen gerecht zu werden, ist es angezeigt, ein eigenes Cannabissteuergesetz zu beschließen. Der WVCA ist bereits im Dialog mit dem Bundesministerium für Finanzen und stellt sich hierbei als Branchenverband und Expertenquelle partnerschaftlich zur Verfügung, um gemeinsam einen stabilen und investitionsfreundlichen Rechtsrahmen für die österreichische Cannabisbranche zu schaffen.“ erläutert WVCA-Vorstand Martin Bauer.

[https://www.ots.at/redirect/sozialministerium21]
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