VKI-Klage gegen Babywalz erfolgreich

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte für einen Konsumenten das Versandhaus Walz GmbH (Babywalz) auf Rückzahlung des Kaufpreises eines Kindersitzes geklagt. Der Konsument hatte online einen Autokindersitz gekauft und nach einmaligem kurzem Testen den Rücktritt vom Kauf erklärt. Der Verkäufer weigerte sich aber, den Kaufpreis zurückzuerstatten, weil der Käufer ein Etikett vom Kindersitz entfernt hatte und der Sitz leichte Kratzspuren aufwies. Das Bezirksgericht (BG) Bregenz gab jetzt der Klage des VKI statt: Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen ist angemessen und löst keine Ersatzpflicht des Verbrauchers aus. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der betroffene Konsument hatte im Online-Shop von Babywalz einen Kindersitz gekauft und ihn probeweise im Auto montiert. Dabei stellte er fest, dass das Kind in Fahrtrichtung nicht mittels Gurt, sondern nur mit einem Sicherheitsbügel, der die Bewegungsfreiheit des Kindes stärk einschränkte, im Kindersitz gesichert werden konnte. Er beschloss daher, den Kindersitz zurückzuschicken und erklärte gegenüber Babywalz den Rücktritt vom Kauf. Der Verkäufer jedoch verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises, weil der Konsument ein Etikett entfernt hatte und der Autositz durch das Abstellen auf dem Boden leichte Kratzspuren aufwies.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises und bekam nun vom BG Bregenz Recht: Im konkreten Fall tat der Konsument lediglich das, was zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen notwendig war. Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen der Funktionsweisen ist jedenfalls zulässig. Das Entfernen eines großen Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte Kratzspuren durch das Abstellen des recht unhandlichen Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen einer Prüfung nicht hinaus.

„Tritt ein Verbraucher von einem Online-Kauf zurück, hat er dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Wertminderung der Ware zu zahlen, wenn er die Ware auf unangemessene Weise geprüft hat. Das Urteil des BG Bregenz ist die erste gerichtliche Entscheidung, die eingrenzt, unter welchen Bedingungen Konsumentinnen und Konsumenten einen Wertersatz für das Ausprobieren von online gekaufter Ware zu zahlen haben“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Leichte Spuren vom Testen der Ware gelten nicht per se als unangemessener Umgang mit der Ware und führen nicht automatisch zu einer Wertersatzzahlung“, so Beate Gelbmann weiter. „Schon gar nicht lässt sich dadurch – wie in dem vorliegenden Fall – das vollständige Einbehalten des Kaufpreises begründen.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

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