Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Vitalakademie (akademie mea vita gmbh) geklagt. Vom VKI wurde unter anderem beanstandet, dass die Vitalakademie in der Werbung für ihren Lehrgang „diplomierter Ernährungstrainer“ nicht ausreichend darüber aufklärte, dass ausgebildete „Ernährungstrainer“ keine individuelle Beratung in Ernährungsfragen durchführen dürfen, da dies dem gesetzlich reglementierten Gewerbe des Ernährungsberaters vorbehalten ist. Das Landesgericht (LG) Linz bestätigte die Rechtsauffassung des VKI und beurteilte diese Geschäftspraktik als irreführend und unzulässig. Zudem befand das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Vitalakademie bietet österreichweit im Rahmen von Präsenz- und Fernlehrgängen eine Ausbildung zum Ernährungstrainer an. Die Tätigkeit des Ernährungstrainers ist im Unterschied zu der des Ernährungsberaters nicht gesetzlich geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat vor Kurzem klargestellt, dass ein Ernährungstrainer nur allgemeines Wissen weitergeben darf, beispielsweise im Rahmen von Vorträgen. Individuelle Beratung und persönliche Betreuung in Ernährungsfragen dagegen ist der Tätigkeit des Ernährungsberaters vorbehalten, die nur von Ernährungswissenschaftern und Diätassistenten (Diätologen) ausgeübt werden darf.
Über die engen Grenzen des Kompetenzbereichs eines Ernährungstrainers hat die Vitalakademie vor Abschluss des Ausbildungsvertrags weder in ihren Bildungskatalogen noch auf ihrer Webseite ausreichend aufgeklärt, urteilte nun das LG Linz in dem vom VKI angestrengten Verfahren. Eine ausdrückliche Klarstellung, etwa durch Gegenüberstellung der Tätigkeit eines Ernährungsberaters einerseits und jener eines Ernährungstrainers andererseits, sei nicht erfolgt. Die Vitalakademie habe den Eindruck vermittelt, dass Absolventen des Lehrgangs auch individuelle Arbeiten und Beratungen mit Kunden vornehmen dürften. Dieses Verhalten stellt eine irreführende Geschäftspraktik dar und verstößt daher gegen das Wettbewerbsrecht.
„Das Urteil ist sowohl für Interessenten an einer Ausbildung zum Ernährungstrainer wichtig, als auch für bereits fertige Absolventen, die sich vielleicht über den Umfang ihrer Berechtigungen im Unklaren sind“, erläutert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI. „Man darf dabei nicht vergessen, dass Ausbildungsabsolventen, die Tätigkeiten über den gesetzlich erlaubten Rahmen hinaus anbieten, sich der Gefahr kostspieliger Klagen aussetzen.“
Darüber hinaus hatte der VKI auch 29 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeklagt und in allen Punkten vom LG Linz Recht bekommen.
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