ÖGB-Expertin Reiff: „Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld“

Wien (OTS) – „98 Prozent der ArbeitnehmerInnen in Österreich unterliegen einem Kollektivvertrag und haben daher Anspruch auf Weihnachtsgeld“, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff. „Diese sogenannte Sonderzahlung wurde von Gewerkschaften erkämpft und ist in den Kollektivverträgen verankert. Regelt weder Kollektivvertrag noch Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld, besteht auch kein Recht darauf.“ Reiff weiter: „Für freie DienstnehmerInnen oder WerkvertragsnehmerInnen gibt es keine generelle Vereinbarung und daher auch keine Sonderzahlungen – also weder Weihnachtsgeld noch Urlaubsgeld.“

Achtung, entgegen des viel geglaubten Mythos, haben auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und FerienjobberInnen Anspruch auf Weihnachtsgeld, so die Expertin.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt vom Kollektiv- oder vom Arbeitsvertrag ab

In den meisten Kollektivverträgen ist das Weihnachtsgeld mit einem Monatslohn/-gehalt festgeschrieben. Überstunden und Prämien werden nur dann in die Berechnung des Weihnachtsgeldes miteinbezogen, wenn das der Kollektivvertrag vorsieht oder es eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld immer berücksichtigt werden, sofern für die Mehrstunden nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu.

Nur wer das ganze Jahr beschäftigt war, bekommt Weihnachtsgeld in voller Höhe

„Voraussetzung für das volle Weihnachtsgeld ist zudem die Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres. Ansonsten gebührt eine anteilige Auszahlung“, so Reiff. „Wann das Weihnachtsgeld bezahlt werden muss, hängt vom Kollektivvertrag ab. Es kann zum Beispiel auch in zwei Teilbeträgen erfolgen und übers Kalenderjahr aufgeteilt werden. In den meisten Fällen muss es aber Ende November oder Anfang Dezember am Konto der ArbeitnehmerInnen sein.“

Sollte ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen, der Arbeitgeber es aber nicht bezahlen, ist es am besten, sich direkt an den Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer zu wenden.

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