LK Österreich: Breitbandausbau ja, aber nur mit fairem Interessenausgleich

Wien (OTS) – Die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich spricht sich klar für einen raschen Breitbandausbau in Österreich aus. Doch könne dies nur auf Basis eines fairen Interessenausgleichs passieren, wird heute in einer Aussendung der LK betont: „Mit ihrer jüngsten Verordnung hat die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dieses Prinzip nun komplett verlassen. Die festgesetzten Richtsätze liegen weit unter bisher vereinbarten Werten und kommen im Ergebnis einer Enteignung gleich. Die LK Österreich wird alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen, gegen diese Verordnung vorzugehen.“

Bisher faire Abgeltung

Die Verlegung von Kommunikationsleitungen wird grundsätzlich durch eine Vereinbarung des Leitungsbetreibers mit dem jeweiligen Grundeigentümer geregelt. In dieser Vereinbarung erfolgt auch die Einigung über die Abgeltung für den Eingriff. Bisher konnten faire Abgeltungen erzielt werden, da ein entsprechender Interessenausgleich stattgefunden hat.

Die LK Österreich hat sich im Zeitraum, in welchem die Verordnung entstanden ist, mit dem Anspruch „Breitbandausbau ja, aber auf Basis eines fairen Interessenausgleichs“ dafür eingesetzt, dass die Interessen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend berücksichtigt werden. Die Behörde hat nun jedoch einen gänzlich anderen Weg eingeschlagen.

Schon die Verordnungsermächtigung, die 2018 erst nach der Begutachtung in das Telekommunikationsgesetz eingefügt wurde, ist für einen demokratischen Rechtsstaat bedenklich, heißt es aus der LK Österreich: „Immerhin kann hier eine eigenständige Behörde eine Art Gesetz erlassen, ohne dass sie selbst demokratisch legitimiert oder einem demokratisch legitimierten Organ verantwortlich ist.“

Die Vorgangsweise der RTR

Am 24. Oktober 2019 hat die RTR-GmbH eine Verordnung erlassen, mit der Richtsätze für die Abgeltung von Wertminderungen bei der Verlegung von Telekommunikationsleitungen festgelegt werden. „Die Richtsätze liegen weit unter bisher vereinbarten Werten, was im Ergebnis einer Enteignung gleichkommt“, kritisiert die Landwirtschaftskammer. Die Ermächtigung zur Erlassung dieser Verordnung wurde erst nach der offiziellen Begutachtung eingeführt, die anschließend vorgebrachten Kritikpunkte und Forderungen der LK Österreich fanden kaum Berücksichtigung.

Nun vorgesehene Abgeltung: Minus 90%

„Die vorgeschlagenen Kalkulationsgrundlagen als Basis für die Abgeltung sind gänzlich ungeeignet, da unter anderem die ausgewiesenen Grünlandwerte nicht der Realität entsprechen und eine Vermischung unterschiedlichster, aber wertmäßig bedeutender Grünlandnutzungen (Wald, Grünland, Ackerland) stattfindet“, so die LK Österreich. Auch würden nicht alle Nachteile (wie z. B. Abstimmungen mit dem Leitungsbetreiber oder AMA-Meldungen) abgegolten, welche mit dem Leitungsrecht einhergehen.

Weiter: „Die Behörde setzt sich damit auch über den Willen des Gesetzgebers hinweg, da dieser bei der letzten Novelle in einer Ausschussfeststellung festgehalten hat, dass auch der Gesamtwert der Liegenschaft, sowie alle mit der Servitut einhergehenden Nachteile bei der Abgeltung zu berücksichtigen sind. Das führt insgesamt dazu, dass nach der neuen Verordnung rund 90% weniger Entschädigung an die Grundeigentümer zu leisten wäre.“

Dadurch, dass auch keine Verlegetiefe vorgeschrieben, sondern bloß empfohlen wird, bestehe auch weiterhin ein Risiko für den Grundeigentümer, im Schadensfall die Leitung ersetzen zu müssen, ergänzte die LK Österreich. (Schluss)

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