Bundesministerin Bogner-Strauß: Nachfrist für Selbständige im Interesse vieler Jungfamilien

Wien (OTS) – „Mit der Einführung einer Nachfrist für Selbständige für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes schaffen wir eine Lösung im Interesse vieler Jungfamilien“, sagt Juliane Bogner-Strauß, Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend zu dem in der gestrigen Nationalratssitzung eingebrachten Antrag.

Selbständige haben ein Wahlrecht ihre Einkünfte abzugrenzen. Seit dem 1. Jänner 2012 haben Eltern bis zum Ablauf des zweiten, auf das Bezugsjahr folgende Kalenderjahr, Zeit diesen Nachweis zu erbringen. Da in letzter Zeit vermehrt Fälle aufgetreten sind, in denen irrtümlicherweise die Frist nicht eingehalten wurde, kommt es nun zu einer Anpassung im Interesse zahlreicher Familien.

Im Nationalrat wurde daher gestern ein Antrag eingebracht, mit dem die Frist zur Abgrenzung für Selbständige für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden soll. Die Fristerweiterung gilt auch für in diesem Zusammenhang noch nicht rechtskräftig entschiedene Gerichtsverfahren.

Selbständige Eltern, die aufgrund der versäumten Abgrenzung zurückgezahlt haben oder zurückzahlen müssen, haben nun die Möglichkeit bei einem bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingerichteten Jungfamilienfonds um eine Zuwendung anzusuchen. „Auch jene Familien, die bereits Geld zurückzahlen mussten, können zukünftig beim neu geschaffenen Jungfamilienfonds eine Unterstützungsleistung beantragen“, zeigt sich die Familienministerin erfreut.

Ein anderer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist die Zuverdienstgrenze. Diese soll beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) und bei der Beihilfe während des Anspruchszeitraumes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung von Eltern ermöglichen. Der derzeitige Grenzbetrag von 6.800 Euro pro Kalenderjahr reicht dafür ab 2020 nicht mehr aus, weshalb der Grenzbetrag mit 1. Jänner 2020 auf 7.300 Euro angehoben wird.

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