Nächster Schritt zur Rettung der Holzkraftwerke getan

Wien (OTS) – Gestern wurde das von Ministerin Köstinger initiierte Biomasse-Grundsatzgesetz im Nationalrat beschlossen, ein wichtiger Schritt auf dem steinigen Weg hin zur nachhaltigen Energieversorgung Österreichs. Dem jetzigen Beschluss sind zähe Verhandlungen und zahlreiche Rückschläge vorausgegangen. Das Ergebnis stimmt die Branche jetzt jedoch erstmals seit langem wieder optimistisch, wie Hans-Christian Kirchmeier, Vorstandsvorsitzender der IG Holzkraft erläutert: „Als der Begutachtungsentwurf für das Grundsatzgesetz bekannt wurde, war das zunächst ein ordentlicher Dämpfer. Die Rahmenbedingungen haben für viele Kraftwerke leider überhaupt nicht gepasst. Jetzt bin ich froh sagen zu können, dass mit der tatkräftigen Unterstützung der Länder, insbesondere des Bundeslandes Niederösterreich und LHStv. Dr. Stephan Pernkopf, sehr wesentliche Änderungen zum Positiven erreicht wurden. Am wichtigsten ist hier natürlich der Brennstoffnutzungsgrad. Ich begrüße die gefundene Lösung, da sie sowohl die Situation der Holzkraftwerke als auch den massiven Schadholzanfall berücksichtigt. Das ist ein Beispiel für lösungsorientierte Politik.“

Das Biomasse-Grundsatzgesetz sieht vor, dass nur jene Kraftwerke förderberechtigt sind, die einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreichen. Die Bundesländer können jedoch Ausnahmen erlassen, wenn das Kraftwerk überwiegend Schadholz einsetzt. Das ist ein wichtiger Hebel im Kampf gegen die seit mehreren Jahren wütende Borkenkäferkatastrophe.

Trotz der positiven Grundstimmung gibt es noch Themen, die den Holzkraftwerksbetreibern Sorgen bereiten. Das Biomasse-Grundsatzgesetz sieht eine Übergangsförderung von drei Jahren für Anlagen vor, die zwischen 2017 und 2019 ihren Tarif verlieren oder verloren haben. Holzkraftwerke die erst 2020 vom Tarifende betroffen sind, werden hingegen nicht abgedeckt. „Das ist im Prinzip in Ordnung, sofern das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wie geplant am 01.01.2020 in Kraft tritt. Aber in der Zwischenzeit hört man vermehrt Stimmen, dass möglicherweise die Rechtskraft inklusive notwendiger Notifizierung durch die EU zu diesem Termin nicht eingehalten werden kann. Was passiert dann? Wird das Grundsatzgesetz dann um ein Jahr erweitert?“, fragt Kirchmeier und verweist noch auf eine weitere Unsicherheit: „In den Diskussionen der letzten Wochen wurden den Ländern Tarifhöhen vorgeschlagen, die für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Kraftwerke viel zu niedrig sind. Ich appelliere hier an die Länder, sich ein eigenes Bild der Lage zu machen und mit den Kraftwerksbetreibern zu sprechen, welche Tarifhöhen auskömmlich sind. Nach der erfolgreichen Änderung des Grundsatzgesetzes sind wir zuversichtlich, dass die Bundesländer auch hier vernünftig und zielgerichtet vorgehen werden. Wir brauchen jetzt rasch die Ausführungsgesetze der Länder, um den Fortbestand der Holzkraftwerke und damit die Versorgung Österreichs mit ökologischer Wärme und Strom zu sichern.“

Das Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz soll die Nachfolgetarife für jene Anlagen regeln, die im Zeitraum zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019 ihren Einspeisetarif nach dem Ökostromgesetz nach 13 Jahren verlieren. Zunächst wurde angestrebt, diese Regelung über eine Novelle ins Ökostromgesetz zu implementieren. Der entsprechende Initiativantrag erreichte aber im Bundesrat nicht die notwendige Zweidrittel-Mehrheit.

Insgesamt sind von der neuen Regelung 47 Anlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von rund 174 MW betroffen. Laut dem im parlamentarischen Verfahren veröffentlichten Vorblatt und der Wirkungsfolgenabschätzung zum Entwurf des Grundsatzgesetzes, sollen sechs der betroffenen Anlagen noch einen regulären Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz erhalten.

Die im Grundsatzgesetz vorgesehene Lösung ist eine Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes. Die Nachfolgetarife dürfen für maximal 36 Monate gewährt werden. Im nächsten Schritt obliegt es den Bundesländern Ausführungsgesetze zu beschließen, in denen die genaue Förderdauer sowie die Höhe der Nachfolgetarife festgelegt sind.

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