Wien (OTS) – Das Sozialministerium zeigt sich entsetzt über die Verbreitung von Falschmeldungen. Die Behauptungen, dass die Mindestsicherung gekürzt werde, wenn Menschen eine Spende erhalten, sind schlichtweg unwahr.
Vielmehr ist folgendes richtig:
Sachleistungen, wie ein elektrischer Rollstuhl (medizinische Heil-und Hilfsmittel, etc.), der zum Beispiel von Licht ins Dunkel gespendet bzw. mitfinanziert wird, wird selbstverständlich bei keinem Mindestsicherungsbezieher angerechnet. Ebenso kommt es zu keiner Anrechnung bei Leistungen, die Betroffenen nach einem Naturereignis (z.B. Feuer, Hochwasser, etc.) für die Überwindung einer plötzlich eingetretenen Notlage zugewendet werden.
Einmalige Leistungen (z.B. Mietrückstände, Umzugskosten, etc.), die zur Abwendung eines Härtefalls gewährt werden, sind auch nicht anzurechnen.
Sachleistungen, die Sonderbedarfe darstellen, wie zum Beispiel Boiler, Therme, Waschmaschine, Umzugskosten, Schulschikurs, etc. können im Rahmen der Härtefallklausel von den Ländern gewährt werden – ohne Anrechnung.
Spenden aus einem Soforthilfefonds, die z.B. einer Familie in einer akuten Notlage schnell und unbürokratisch zur Verfügung gestellt werden, sind jedenfalls nicht anzurechnen.
Das Grundsatzgesetz des Sozialministeriums macht den Ländern keine Vorgaben, welche Sonderbedarfe oder besondere soziale Leistungen sie im Rahmen der Härtefallklausel gewähren.
Spenden in Form von Sachleistungen sind alleine deshalb schon nicht anrechenbar, da sie kein monatliches Einkommen bzw. einen Vermögenszugewinn darstellen.
Es wird auch bewusst auf das Schonvermögen vergessen. Jeder Bezugsberechtigte darf ein Vermögen von bis zu rund 5.300,- Euro (600% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes) besitzen, auf welches bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht zugegriffen werden darf. Stichwort Schonvermögen.
Strenggenommen und theoretisch dürften daher gemeinnützige Vereine, wie zum Beispiel die Caritas jedem Mindestsicherungsbezieher, der nichts besitzt, 5.300 Euro im Jahr spenden.
Ein fairer und inhaltlich richtiger Umgang bei diesem sensiblen Thema wäre wünschenswert. Politisches Kleingeld am Rücken der Bevölkerung zu wechseln, indem Unwahrheiten verbreitet werden und das Sozialhilfegrundsatzgesetz absichtlich falsch interpretiert wird, ist absolut zu verurteilen.
Keinem Menschen wird verboten, einem Bedürftigen zu helfen!
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