Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG

Wien (OTS) – Der Antragsteller Herwig GÖTSCHOBER hat die Verurteilung des Zweitantragsgegners Grüner Klub im Rathaus zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG sowie zur Urteilsveröffentlichung beantragt, weil der Zweitantragsgegner am 9.11.2018 eine über die Website [http://www.ots.at] (http://www.ots.at) abrufbare APA-OTS-Presseaussendung mit dem Titel: „Ellensohn/Grüne Wien:
Neonazi-Codes als Telefondurchwahl im Hofer-Verkehrsministerium“ sowie der weiteren Überschrift: „Durchwahl 8818 im Verkehrsministerium: Wurde Herwig Götschober am 8.8. 18 Jahre alt?“, veröffentlicht hat, indem die sinngemäße Behauptung verbreitet wurde, der Antragsteller, der der Social-Media-Beauftragte von Verkehrsminister Hofer sei, habe sich die Telefonklappe 8818 gewünscht, wobei der Code 88/18 in Neonazikreisen sehr beliebt sei. 88 stehe für Heil Hitler und 18 für Adolf Hitler. Diese Presseaussendung wurde am 9.11.2018 auch auf der Website [https://wien.gruene.at] (http://wien.gruene.at) veröffentlicht. Der Antragsteller erblickt in der angeführten Behauptung die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

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