Wien (OTS) – Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zu den Themen „Schubhaft“ und „Sicherungshaft“ weist das BFA darauf hin, dass Schubhaft in einem laufenden Asylverfahren nur als Mittel zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung erfolgen kann. Das heißt, dass die Schubhaft immer nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Außerlandesbringung verhängt werden kann und daher jedenfalls auch klar von der Strafhaft zu unterscheiden ist. Dies gilt zudem auch in jenen Fällen, in denen Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Eine Sicherungshaft für gefährliche Asylwerber gibt die derzeitige Rechtslage, vor allem aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, nicht her.
In Bezug auf den in den letzten Tagen vielfach zitierten § 76 Abs. 3 FPG ist anzumerken, dass dieser ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Schubhafttatbestände des Abs. 2 Z1 oder 2 verweist und in diesem Absatz 3 nur das zusätzliche Kriterium der Fluchtgefahr präzisiert wird. Es ist determiniert, dass die Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Grundvoraussetzung für die Schubhaft ist. Das heißt also: Selbst wenn Fluchtgefahr vorliegen würde, würde dies nichts daran ändern, dass Schubhaft immer der Sicherung der Außerlandesbringung dienen muss.
Dies war im gegenständlichen laufenden Asylverfahren der Person, die die tödliche Messerattacke auf den Sozialamtsleiter in Dornbirn verübte, nicht der Fall. Selbst bei Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes rechtfertigt dieses für sich genommen keine Schubhaft. Zudem geht ein offenes Asylverfahren einem Aufenthaltsverbot immer vor.
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