Wien (OTS) – Der Entwurf zur Mindestsicherungs-Reform sieht vor, dass Straftäter auch für die Dauer einer bedingten Freiheitsstrafe von der Bezugsberechtigung für Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sein sollen: „Das ist nicht nur aus rechtsstaatlichen Gründen äußerst bedenklich, das ist auch kontraproduktiv“, betont Irmgard Griss. „Denn es besteht die Gefahr, dass bedingt verurteilte Straftäter wieder straffällig werden, einfach deshalb, weil sie etwas zum Leben brauchen. Der Zweck der bedingten Strafnachsicht wird damit vereitelt. Sie soll ja die Resozialisierung ermöglichen, um künftige Straftaten zu verhindern.“
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