Linz (OTS) – „Dem Grunde nach ist mit dem vorliegenden VfGH-Erkenntnis das oö. Modell bestätigt“, sagen OÖVP-Landesgeschäftsführer LAbg. Wolfgang Hattmannsdorfer und FPOÖ-Klubobmann Herwig Mahr in einer ersten Reaktion auf die heute veröffentlichte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur Deckelung der Mindestsicherung für Bedarfsgemeinschaften bei 1500 Euro (inflationsangepasst 1512 Euro) in Oberösterreich.
„Der VfGH sieht beim oö. Modell keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Summe der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet, dass ein zur Vermeidung sozialer Notlagen ausreichender Betrag zur Verfügung steht“, so Mahr und Hattmannsdorfer.
„Lediglich die Einbeziehung von Personen in den Deckel, welche keinen Anspruch auf Mindersicherung haben (sog. „fiktiver Mindeststandard“) wurde vom VfGH als unsachlich qualifiziert“, so Hattmannsdorfer und Mahr. „Die Entscheidung des VfGH ist ein klarer Beweis für die Vorreiterrolle Oberösterreichs. Was uns der Hausverstand sagt, wurde nun auch durch die Verfassungsjuristen bestätigt: Diejenigen, die arbeiten gehen und Steuern zahlen, sollen mehr im Geldbörserl haben, als diejenigen die ausschließlich von Sozialleistungen leben“.
Mit der sozial ausgewogenen Deckelung der Mindestsicherung wurde ein spürbarer Unterschied zwischen Erwerbseinkommen und Sozialleistungen geschaffen. „Für all jene, die Unterstützung brauchen, übernehmen wir Verantwortung. Aber in einem Land wie Oberösterreich muss es sich auszahlen, aufzustehen und anzupacken.“
Details zum Deckel:
o Der Betrag orientiert sich am Medianeinkommen in Österreich. Dieses beträgt rund 1.500 Euro.
o Der Deckel von grundsätzlich 1.500 Euro (Basis 2016) soll jährlich valorisiert werden. Somit wird im Jahr 2017 von einem Betrag in Höhe von 1.512 Euro ausgegangen.
o Überschreitet die Summe der BMS-Leistungen aller Personen einer Haushaltsgemeinschaft den Betrag von 1.512 Euro, kommt es zu einer prozentuellen Kürzung aller Mindestsicherungsbezieher im gleichen Ausmaß.
Im Gegensatz zu Niederösterreich, wo der Deckel vom VfGH aufgehoben wurde, hat Oberösterreich keinen „starren Deckel“, weil es einen Mindeststandard pro Person gibt.
Von der Deckelung ausgenommen sind:
o Personen, die Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder Reha-Geld beziehen
o Menschen mit Beeinträchtigung
o pflegende Personen
o Personen, die Kinder bis zum 3. Lebensjahr betreuen
o arbeitsunfähige Personen
Zusätzlich erhalten Bezieher der Mindestsicherung (vom Deckel NICHT betroffen):
o Familienbeihilfe
o Geschwisterzuschlag
o Mehrkindzuschlag
o beitragsfreier Kindergarten
o Krankenversicherung inkl. Mitversicherungsmöglichkeit für Angehörige und freie Arztwahl
o Rezeptgebührenbefreiung
o Pflegegeld
o Leistungen gemäß Chancengleichheitsgesetz
o Zugang zu Sozialmärkten
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