Neu im Innenausschuss

Wien (PK) – Die bessere und systematische Rückverfolgung von Schusswaffen über ihre gesamte Lebensdauer hinweg und Regelungen für halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität stehen im Mittelpunkt der Umsetzung einer EU-Richtlinie im Waffengesetz. Darüber hinaus beschäftigt sich ein entsprechender Gesetzesvorschlag unter anderem mit großteils erleichternden Bestimmungen für Jäger und Sportschützen, einem generellen Waffenverbot für Drittstaatsangehörige ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht und einer Gleichstellung Angehöriger der Militärpolizei und der Justizwache mit Polizistinnen und Polizisten, was den Bedarfsnachweis bei einem Antrag auf einen Waffenpass betrifft, woran unter anderem das Führen einer Faustfeuerwaffe im öffentlichen Raum geknüpft ist. Der Vorschlag, mit dem das Waffengesetz 1996 in einigen Bestimmungen geändert werden soll, soll am kommenden Donnerstag im Innenausschuss diskutiert werden.

Grundsätzlich generelles Waffenverbot für Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörigen ist es bereits jetzt verboten, Schusswaffen und Munition zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Künftig wird das auf sämtliche Waffen nach dem Waffengesetz ausgedehnt, konkret auch auf Hieb- und Stichwaffen bzw. alle „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind“, als Waffen eingesetzt zu werden. Dieses Verbot wird sich nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts aufheben, sofern keine anderen Verbotsgründe vorliegen, wie etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Bestimmung wurde im Vorfeld als „Messerverbot für Asylwerber“ bekannt.

Kein Gutachter-Wechseln mehr, bis ein positives Gutachten vorliegt

Bei der Einholung waffenpsychologischer Gutachten im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung nach dem Waffengesetz für eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass wird einem Gutachter-Wechsel, der solange erfolgt, bis endlich die positive Begutachtung klappt, ein Riegel vorgeschoben. Begutachtungsstellen müssen waffenpsychologische Gutachten künftig melden. Wem ein negatives Attest beschieden wird, der darf erst nach sechs Monaten ein neues einholen. Nach drei negativen Gutachten soll der Betroffene für zehn Jahre gesperrt werden.

Schusswaffen der Kategorien C und D zusammengelegt

Derzeit gibt es im Waffengesetz vier Kategorien von Schusswaffen, künftig soll es nur mehr drei geben. Grob gesagt, sind derzeit von Kategorie A Kriegswaffen umfasst, von Kategorie B Faustfeuerwaffen, von Kategorie C Schusswaffen mit gezogenem Lauf („Büchsen“) und Kategorie D Schusswaffen mit glattem Lauf („Flinten“). Die Kategorien C und D werden künftig in einer Kategorie C zusammengefasst; auch deaktivierte Schusswaffen gehören dann dieser Kategorie an. Diese Regelung erfolgt in Anpassung an EU-Recht. Erwerb, Besitz, Weitergabe und Führen „wesentlicher Bestandteile“ von Schusswaffen sind denselben strengen Regeln unterworfen, denen die Schusswaffen angehören, zu denen sie gehören. Als „wesentlicher Bestandteile“ galten bisher Lauf, Trommel und Verschluss einer Schusswaffe. Künftig zählen auch Rahmen und Gehäuse dazu.

Schusswaffen, die umgebaut werden, werden künftig grundsätzlich der höheren Kategorie zugerechnet. Wird zum Beispiel eine vollautomatische Schusswaffe (Kategorie A) in eine halbautomatische (Kategorie B) umgebaut, so wird sie weiterhin der Kategorie A zugerechnet und unterliegt weiterhin den strengeren Bestimmungen. Wird eine Schusswaffe durch eine Deaktivierung endgültig zum Abschießen von Projektilen unbrauchbar gemacht, wird sie grundsätzlich der Kategorie C zugerechnet.

Auch bei Umbau einer Schusswaffe in eine „Salutwaffe“, aus der keine scharfen Patronen mehr verschossen werden können, bleibt die Waffe ihrer ursprünglichen Kategorie A, B oder C zugeordnet. Waffen, die von Haus aus Schreckschusswaffen sind und mit denen ausschließlich Knallpatronen verschossen, Gase versprüht oder Flüssigkeiten verspritzt werden können, fallen nicht unter den Schusswaffenbegriff und somit in keine der Kategorien A bis C.

Kein Bedarfsnachweis mehr für Angehörige der Militärpolizei und Justizwache

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also Polizistinnen und Polizisten, waren bisher die einzige Berufsgruppe, die keinen „Bedarf“ nachweisen mussten, wenn sie einen Waffenpass beantragten -einer Berechtigung zum Führen einer Kategorie-B-Schusswaffe (in der Regel Faustfeuerwaffe) in ihrer Freizeit. Künftig kommen auch Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache in den Genuss einer solchen Regelung. Zudem fällt eine Beschränkung auf Kaliber 9 Millimeter, da der Gesetzgeber sagt: Wer ständig den Umgang mit Waffen trainiert und damit umgehen kann, kann das unabhängig vom Ausmaß des Kalibers.

Angehörige des Bundesheeres allgemein und Bedienstete des Verteidigungsministeriums sollen sich bei einem Antrag auf eine waffenrechtliche Urkunde das waffenpsychologische Verlässlichkeitsgutachten ersparen, wenn sie bereits in ihrer Aus-oder Fortbildung einer solchen Untersuchung unterzogen worden sind. Bei Milizsoldaten, die nicht mehr im Dienste der Landesverteidigung stehen, darf die psychologische Überprüfung nicht älter als fünf Jahre sein.

Vorläufiges Waffenverbot durch Organe der öffentlichen Aufsicht

Organe der öffentlichen Aufsicht (in der Regel Polizistinnen und Polizisten) sind derzeit nur berechtigt, bei Gefahr im Verzug und einer besonderen Gefährlichkeit einer oder eines Betroffenen Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunden abzunehmen. Künftig können sie zudem ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Die zuständige Behörde hat in einer „Vorprüfung“ zu entscheiden, ob es dabei bleibt. Das „vorläufige Waffenverbot“ gilt grundsätzlich vier Wochen.

Erleichterung für Jägerinnen und Jäger

Die geplante Waffengesetznovelle geht insbesondere auf zwei Forderungen der Jägerinnen und Jäger ein: Künftig werden sie Schalldämpfer auf Schusswaffen verwenden dürfen und sie werden bei der Jagdausübung auch Kategorie-B-Waffen führen dürfen, also auch Pistolen und Revolver – allerdings nur, wenn sie über eine Waffenbesitzkarte für die Waffe verfügen. Die Schalldämpfer sollen Gehörschäden bei den Jagenden verhindern.

Meldepflicht verdächtiger Transaktionen

Waffenhändler trifft künftig eine Meldepflicht an die Behörde bzw. die Polizei, wenn sie verdächtige Transaktionen wahrnehmen. „Verdächtig“ soll eine Transaktion speziell dann sein, wenn hohe Bargeldsummen erlegt werden, wenn eine größere Zahl an Waffen und/oder Munition bestellt bzw. gekauft wird oder wenn die Art der Bestellung ungewöhnlich erscheint.

Lückenlose Rückverfolgung

Die Europäische Union hat die Anwendung „Internal Market Information System – IMI“ eingerichtet. Darin sind unter anderem Informationen zur Verbringung von Schusswaffen einzutragen. Unter anderem soll mit dieser Anwendung der lückenlose Nachvollzug von Schusswaffen gewährleistet werden. Soweit eine Verpflichtung zum Informationsaustausch nach EU-Recht besteht, liegt es in der Verantwortung der Behörden, die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Art der Übermittlung zu erfüllen.

Schusswaffen und Munition können grundsätzlich nur dann von einem anderen EU-Mitgliedsland nach Österreich mitgebracht werden, wenn diese Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, und auch nur dann, wenn die Mitnahme im Vorfeld behördlich bewilligt worden ist. Bereits jetzt gibt es eine Ausnahmeregelung für JägerInnen und SchießsportlerInnen, wenn sie eine konkrete Jagd oder eine konkrete Sportveranstaltung besuchen wollen. Künftig soll das auch für „Nachsteller historischer Ereignisse“ gelten – wenn es darum geht, berühmte Schlachten oder kriegerische Ereignisse mit den seinerzeit angewendeten Waffen nachzustellen.

Innerhalb Österreichs ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen der Kategorie B (in der Regel Faustfeuerwaffen) bereits jetzt gewährleistet. Die Verpflichtung zum Führen eines „Waffenhandelsbuchs“ ist in der Gewerbeordnung geregelt. Die Verpflichtung, die Behörde zu informieren, trifft die Händlerin bzw. den Händler – entweder durch eine Anbindung an die „Zentrale Informationssammlung“ oder direkt an die Behörde.

Schießsportverein ab 35 Mitgliedern

Neu ist eine Definition und genaue Regelung des Begriffs „Sportschütze“. Bedingung ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein, das regelmäßige Trainieren (einmal im Monat seit mindestens einem Jahr) und die regelmäßige Teilnahme an Schießsportbewerben (mindestens dreimal im vorangegangenen Jahr). Der Sportschützenverein muss Mitglied im Landesschützenverband des jeweiligen Bundeslands sein, mindestens 35 ordentliche Mitglieder verzeichnen und zumindest einmal im Jahr an nationalen Schießwettbewerben teilnehmen, die mindestens fünf Bundesländer umfassen. Die neun Landesverbände Österreichs verfügen über eine Mitgliederzahl von 571 bis 3.862 Personen (Stand 1. Jänner 2018).

Verbotene Waffen

Nicht mehr unter den Begriff der verbotenen Waffen (§ 17 WaffG) sollen künftig Gewehrscheinwerfer fallen. Ihr Verbot ist den Erläuterungen zufolge nicht mehr zeitgemäß. Als verboten werden hingegen künftig halbautomatische Faustfeuerwaffen klassifiziert, wenn sie über eine Zentralfeuerzündung verfügen, sowie über ein eingebautes oder eingesetztes Magazin mit mehr als 20 Patronen bzw. bei Schusswaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, mit mehr als 10 Patronen. Auch die entsprechenden Magazine sind nach § 17 WaffG verboten. Des Weiteren sollen künftig halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung verboten sein, wenn sie eine Gesamtlänge von mehr als 60 Zentimetern aufweisen und mit einem Klapp- oder Teleskopschaft ausgerüstet sind, mit dem sie rasch und ohne Werkzeug auf weniger als 60 Zentimeter verkürzt werden können. Ausnahmebewilligungen liegen derzeit allein im Ermessen der Behörde.

Bis maximal zehn Schusswaffen

Die Zahl der Waffen, die besessen werden dürfen, ist grundsätzlich aufgrund einer Waffenbesitzkarte auf zwei Schusswaffen begrenzt. Wird danach für zwei Schusswaffen ein Waffenpass beantragt, richtet sich die Bewilligung nach dem Erfordernis des Führens. Somit hat die betreffende Person die Möglichkeit, zumindest drei Schusswaffen der Kategorie B (in der Regel Faustfeuerwaffen) zu erwerben und zu besitzen. Nach fünf Jahren Wohlverhaltens kann die Zahl der besessenen Schusswaffen auf fünf erhöht werden. Allerdings muss dafür eine gesonderte Rechtfertigung erbracht werden, etwa für die Jagd, den Schießsport oder für Sammler. Nicht eingerechnet werden dabei historische Schusswaffen der Kategorie B (Modell vor 1871 entwickelt oder vor 1900 erzeugt). Sportschützen dürfen grundsätzlich um zwei Schusswaffen mehr besitzen, allerdings nicht mehr als zehn. Generell dürfen Schusswaffenbesitzer zweimal so viele „wesentliche Bestandteilen“ besitzen wie Schusswaffen. (Schluss) gb

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