Wien (KAP) – Die Österreichische Bischofskonferenz sieht im aktuellen Gesetzesentwurf zu einem Kopftuchverbot im Kindergarten zahlreiche offene Fragen und plädiert für deren Klärung vor einer Normierung. Man unterstütze das Anliegen einer pädagogischen Förderung und Integration aller Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen und „teilt die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches im Kindergarten erschwert sein kann“, heißt es in der am Dienstag abgegebenen und von Bischofskonferenz-Generalsekretär Peter Schipka unterschriebenen Stellungnahme. Aus Sicht der Bischöfe ist jedoch offen, ob für das angestrebte Kopftuchverbot überhaupt ein Regelungsbedarf besteht und wenn ja, ob diese Maßnahme als ein Eingriff in die Grundrechte hinlänglich gerechtfertigt ist.
„Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretenden Problem?“: So lautet die erste Frage der Bischofskonferenz zur in Begutachtung befindlichen Bund-Länder-Vereinbarung „über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22“. Kritisch wird in der Stellungnahme hingewiesen, dass in den „Erläuternden Bemerkungen“ zum Begutachtungsentwurf auf diese Frage keine Auskunft gegeben werde. „Gesetzliche Regelungen sollten allerdings grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist bislang nicht eindeutig erhoben worden“, hält die Bischofskonferenz deshalb fest.
Weiters geben die Bischöfe zu bedenken, dass das geplante Kopftuchverbot einen „Eingriff in die Grund- und Menschenrechte“, darstellt. Konkret sehen sie die Religionsfreiheit gemäß Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) tangiert. Eingriffe in diese Grundrechte seien nur möglich, wenn sie „im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind“, führt die Bischofskonferenz aus und stellt fest, dass der Begutachtungsentwurf „bedauerlicherweise“ nicht die dafür nötigen Informationen enthalte.
Ferner signalisiert die Bischofskonferenz Zweifel über die Sinnhaftigkeit des geplanten Kopftuchverbots und fragt daher: „Ist die geplante Regelung die geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen?“ Es stelle sich die Frage, ob es nicht zielführender sei, „durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter einer möglichen Segregation entgegenzuwirken“. Daher müsste zuerst „überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener Familien unterbindet, deren Integration das erklärte Ziel der Regierung ist“.
Schließlich regt die Bischofskonferenz den Gesetzgeber dazu an, „in solchen grundrechtssensiblen Fragen das Einvernehmen zumindest mit den betroffenen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu suchen“. Dies sei nötig, „um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen“.
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