Wien (PK) – Aus Anlass von Diskussionen im Rahmen der ersten Sitzungen des BVT-Untersuchungsausschusses, sowie ergänzend zur allgemeinen organisatorischen Information vom 31.08.2018 (siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 929), wird seitens der Parlamentsdirektion hinsichtlich Zutritt zu Medienräumen klargestellt:
Die Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind grundsätzlich medienöffentlich. Der Zweck liegt darin, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit durch journalistische Berichterstattung zu entsprechen.
Diese journalistische Aufgabenstellung wird seitens der Parlamentsdirektion durch spezifische Infrastruktur unterstützt: Im Ausschusslokal selbst stehen Sitzplätze mit Schreibplatz zur Verfügung, zusätzlich wurde in unmittelbarer Nähe ein eigener abgegrenzter Medienraum eingerichtet. Alle medienöffentlichen Sitzungsteile werden in diesen Medienraum live übertragen, darüber hinaus dient dieser Bereich auch als Arbeitsraum für die Journalistinnen und Journalisten.
Die Parlamentsdirektion anerkennt den journalistischen Anspruch, ungestört und unbeeinflusst, in einer vertrauensvollen Atmosphäre ähnlich einer Redaktion, arbeiten zu können. Aus diesem Grund ist der Medienraum, im Unterschied zum Ausschusslokal und den allgemeinen Bereichen, ausschließlich für Medienvertreterinnen und -vertreter zugänglich. Der Begriff Medienvertreter leitet sich aus der Geschäftsordnung ab, darüber hinaus sind die Bestimmungen des Mediengesetzes und des Journalistengesetzes zu berücksichtigen. Grundsätzlich werden darunter hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten zu verstehen sein, die über das Geschehen berichten. Ein Presseausweis alleine oder eine Akkreditierung für den U-Ausschuss im Allgemeinen begründen noch nicht zwingend eine Zuordnung unter diesen Begriff.
Die weiteren Kriterien für den Zutritt zum Medienraum wurden gemeinsam mit der Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure erarbeitet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ministerien oder Behörden, Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien oder Interessensvertretungen sind grundsätzlich vom Zutritt zum Medienraum ausgeschlossen. Bei Zweifelsfragen kommt der Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure beratende Funktion zu. (Schluss) red
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