Wien (OTS) – “Die TKG-Novelle enthält wichtige Neuerungen, denen nun weitere Schritte folgen müssen“, kommentiert Günther Singer, Obmann des Fachverbands Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), den Entwurf, der Mitte dieser Woche zur Förderung des Ausbaus von Mobilfunknetzen der nächsten Generation, 5G, im Ministerrat beschlossen wurde.
Gesetzliche Leitungsrechte können nun auch an Liegenschaften im Eigentum von Gebietskörperschaften erworben werden. Antennentragemasten bleiben aber nach wie vor von Erleichterungen ausgenommen. Lediglich für Kleinantennenanlagen soll es einzelne Erleichterungen geben. „Das sind wichtige Impulse für den Technologiestandort Österreich. Darauf aufbauende Folgemaßnahmen könnten den 5G-Ausbau noch stärker beschleunigen“, zeigt sich Singer überzeugt.
„Beim Thema Frequenzauktionen möchte man leider nicht vom Prinzip der Erlösmaximierung abgehen – erinnert sei an die letzte große Versteigerung, bei der am Ende eine Rechnung von über 2 Mrd. Euro für die Mobilfunker zu begleichen war. Kapital, das die Unternehmen für den eigenen Netzausbau zusätzlich hätten investieren können“, so Singer und weiter: „Wir freuen uns daher über die Ankündigung von Herrn Bundesminister Hofer, der in Aussicht stellt, dass die Frequenzerlöse bei der anstehenden Auktion überschaubar bleiben.“
Zu der im Gesetzentwurf enthaltenen neuen Datenspeicherpflicht, seien noch etliche Unklarheiten und Fragen für die Branche zu klären. Nach dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung 2014, sollen die Betreiber künftig neue Daten speichern und gegebenenfalls beauskunften, die sie für Abrechnungszwecke bisher nicht benötigt haben: es geht um intern vergebene, nicht-öffentliche IP-Adressen samt zugehöriger Ports und Zeitangaben. Hier sind im Gesetzestext unklare Definitionen bzw. Widersprüche enthalten.
„Positiv für Singer ist der im Gesetz vorgesehene Kostenersatz für die Wertkartenregistrierung sowie die Klarstellung, dass nunmehr die Betreiber endlich als zeitgemäßer und längst fälliger Standard eine elektronische Rechnung vorsehen können.“ (PWK594/ES)
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Wirtschaftskammer Österreich