VKI gewinnt Klage wegen aggressiver Geschäftspraktiken gegen „Österreich“

Wien (OTS) – Das unaufgeforderte Zusenden von nie bestellten Magazinen, die nach einem Gratismonat kostenpflichtig werden – außer die Abonnenten bestellten diese ab – ist eine aggressive Geschäftspraktik und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Diese Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) bestätigte nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Zuvor hatten schon das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien zugunsten des VKI entschieden. Der VKI hatte die Mediengruppe „Österreich“ GmbH geklagt. Mit der Entscheidung des OGH ist das Urteil rechtskräftig.

Abonnenten der Zeitung „Österreich“ hatten unaufgefordert andere, nicht bestellte Zeitschriften des Verlags im Test-Abonnement erhalten. Im ersten Monat waren die Magazine noch gratis, danach kosteten sie 4,- Euro pro Monat. Wer das Abo nicht in Anspruch nehmen wollte, sollte es abbestellen, schrieb der Verlag den Kunden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet eine unberechtigte Zahlungsaufforderung an den Verbraucher im Zusammenhang mit der Zusendung nicht bestellter Waren. Dem ist eine Handlungsaufforderung gleichzuhalten, mit der vom Verbraucher ein Widerspruch verlangt wird, um die vom Unternehmer behauptete Zahlungspflicht abzuwenden. Verpönt ist in diesen Fällen die Belästigung des Verbrauchers durch das Aufdrängen eines Produkts, zumal eine solche Geschäftspraktik mit einer Beeinträchtigung der Verhaltens- und Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers verbunden ist.

Für den OGH handelt es sich bei der gegenständlichen Geschäftspraktik um eine solche, nach dem Gesetz verpönte, Handlungsaufforderung. Der Mediengruppe „Österreich“ GmbH ist daher – so der OGH weiter – eine unter allen Umständen unlautere Geschäftspraktik vorzuwerfen. Sie muss eine solche Vorgehensweise in Zukunft unterlassen.

„Die Mediengruppe ‚Österreich‘ GmbH hat versucht mit unlauteren Geschäftspraktiken Zeitschriftenabonnenten zu gewinnen“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Sachbearbeiterin im VKI das Urteil. „Für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet dies:
Auch wenn sie der Umwandlung in ein kostenpflichtiges Abo nicht aktiv widersprochen haben, sind sie zur Zahlung nicht verpflichtet.“

Service: Den Vergleich im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

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