WIen (OTS) – Mit den Stimmen aller fünf im Nationalrat vertretenen Parteien wurde gestern eine Novelle des Heimopferrentengesetzes beschlossen.
Damit wird rückwirkend ab 1. Juli 2017 der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Heimopferrente haben, maßgeblich erweitert. So werden nunmehr auch Personen, die in der Zeit von 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 als Kinder oder Jugendliche Opfer schwerer Misshandlungen in Krankenanstalten, Kinderheimen privater Träger sowie psychiatrischen Einrichtungen wurden, bei Erfüllung der Bezugsvoraussetzungen Anspruch auf eine Heimopferrente haben.
Bisher war zur Anspruchsberechtigung auf eine Heimopferrente der Bezug einer Geldleistung, wie einer Pension, Mindestsicherung oder einer vergleichbaren Dauerleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Keinen Anspruch darauf hatten bisher Personen, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, die häufig durch die erlebten Misshandlungen bedingt ist, vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft befreit sind und dennoch – etwa wegen fehlender Versicherungszeiten oder wegen eines Einkommens des/der Ehepartners/Ehepartnerin – keine derartige Geldleistung beziehen.
Diesem Personenkreis wird auf Anregung der Behindertenanwaltschaft durch den Verweis auf die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Zugang zu Heimopferrenten ermöglicht. Eine gesonderte Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht erforderlich, dem/der Betroffenen bleibt eine weitere ärztliche Untersuchung erspart.
„Mit der Novelle des Heimopferrentengesetzes wurde dafür Sorge getragen, dass möglichst alle Heimopfer in Anerkennung der ihnen zugefügten Gewalt in den Genuss einer Rente kommen. Der neu einbezogene Personenkreis umfasst viele Menschen, die eine zusätzliche Unterstützung dringend benötigen“, meint Behindertenanwalt Hansjörg Hofer.
Hofer begrüßt die beschlossenen Änderungen des Heimopferrentengesetzes. „Jetzt können auch Menschen, die behinderungsbedingt keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, eine Heimopferrente erlangen, ohne auf das Erreichen des Regelpensionsalters warten zu müssen“, führt Hofer aus.
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