Korrektur zu OTS0093 vom 23.03.2018: ÖAMTC: Rauchverbot im Auto in vorliegender Form kaum vollziehbar

Wien (OTS) – Korrektur-Hinweis:
In OTS0093 vom 23.03.2018 sind die letzten Sätze „Ausnahmen gelten z. B. in Taxis, weil sie der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Dort müssen sich Kinder den Rauch durch andere Mitfahrer gefallen lassen oder auf das nächste Taxi warten.“ ersatzlos zu streichen.

Erlass ermöglicht Organstrafverfügungen

Durch einen zwischenzeitig ergangenen Erlass von Bundesministerin Hartinger-Klein ist nunmehr auch die Bestrafung mittels Organstrafverfügung in der Höhe von zumindest 50 Euro möglich. Wird die Zahlung verweigert, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf die Sanktionierung mittels Organstrafverfügung besteht nicht.

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