VKI: simpliTV darf Zustimmung zu Werbung nicht erzwingen

Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die simpli services GmbH & Co KG (simpliTV) wegen deren allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Diese erlaubten dem Unternehmen unter anderem die Verwendung und Weitergabe der Kundendaten für Werbung. Wollten Konsumentinnen und Konsumenten Dienste von simpliTV in Anspruch nehmen, mussten sie bei Vertragsabschluss diesen Geschäftsbedingungen zustimmen. Das widerspricht aber dem Datenschutzgesetz. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun die eingeklagten Bestimmungen für gesetzwidrig, ebenso wie die kostenpflichtige 0810‑Kundendienst-Hotline. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Weitergabe der Kundendaten für Werbung musste akzeptiert werden Wollten Konsumenten bei der simpli services GmbH & Co KG etwas bestellen, mussten sie unter anderem die Weitergabe ihrer Daten für Werbemaßnahmen an andere Unternehmen akzeptieren. Denn die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthielten Klauseln, nach denen simpliTV und dessen verbundene Unternehmen, wie beispielsweise der ORF oder die Gebühren Info Service GmbH (GIS), die Daten der Kunden für Werbezwecke verwenden durften.

Zustimmung muss freiwillig erfolgen
Das Datenschutzgesetz sieht für die Gültigkeit der Zustimmung zur Datenverarbeitung und Datenweitergabe allerdings vor, dass der Betroffene ohne Zwang zustimmt. Daher hat der VKI im Auftrag des Sozialministeriums die simpli services GmbH & Co KG geklagt. Das OLG Wien bestätigte nun die Ansicht des VKI, dass hier die erforderliche Freiwilligkeit der Zustimmung fehlt und verbietet daher diese AGB-Klauseln.

„Vertragsabschluss darf nicht von der Zustimmung zum Werbungserhalt abhängig sein“
„Der Vertragsabschluss darf nicht von der Zustimmung zur Datenverwendung für Werbemaßnahmen abhängig gemacht werden, da diese Weitergabe und Verarbeitung der Daten zu Werbezwecken nicht für die Erfüllung oder den Abschluss des Vertrags erforderlich ist. Die Zustimmung zum Erhalt von Werbung darf nicht erzwungen werden“, sagt Mag. Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Derzeit ist Datenschutz in aller Munde. Der VKI hat bereits vor der aktuellen umfassenden Gesetzesänderung besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Datenschutzrechtes gelegt und wird dies im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in Zukunft machen.“

0810-Nummer als Kundendienst-Hotline ist nicht erlaubt
Auch in einem weiteren Punkt entschied das OLG Wien im Sinne des VKI. Für die Kundendienst-Hotline verwendete simpliTV eine 0810-Nummer. Anrufe zu einer 0810-Nummer können allerdings Zusatzkosten verursachen. Laut simpliTV waren es hier bis zu 10 Cent pro Minute. Privaten Vertragskunden darf jedoch für die Benutzung der Kundendienst-Hotline des Unternehmens kein zusätzliches Entgelt verrechnet werden. Diese Praxis wurde daher als gesetzwidrig beurteilt.

Das OLG Wien gibt dem VKI in allen Punkten recht und bestätigt damit die Rechtsansicht des VKI und des Erstgerichts. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext sowie weitere Informationen zum Thema gibt es unter [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/)

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