Gericht: Droht Mayr-Melnhof Enthebung als Landesjägermeister und Jagdschutzorgan?

Wien (OTS) – Das Landesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil zur Maßnahmenbeschwerde nun rechtskräftig folgendes über Maximilian Mayr-Melnhof festgestellt:

  • Mayr-Melnhof hat mit 2 Jagdkollegen einem Tierschützer
    rechtswidrig physische Gewalt angetan
  • Mayr-Melnhof hat diesem Tierschützer rechtswidrig mit Gewalt
    seine Kamera entwendet* Mayr-Melnhof hat die Grundrechte dieses Tierschützers verletzt, als er ihn nach seinem Übergriff filmte und dieses Video den Medien weitergab
  • Mayr-Melnhof hat diesen Film erstellt, um ein falsches
    Beweismittel zu fingieren
  • Mayr-Melnhof hat vor Gericht mehrfach die Unwahrheit gesagt
  • Mayr-Melnhof hat zusammen mit zwei von ihm bestellten Personenschützern einem weiteren Tierschützer rechtswidrig Gewalt angetan
  • Mayr-Melnhof hat diese Handlungen rechtswidrig in seinem Amt als Jagdschutzorgan gesetzt

Dazu sandte nun Anwalt Stefan Traxler an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die folgenden Forderungen:

  • Überweisung von € 7.440 Vertretungskosten
  • Übergabe der entwendeten Kamera bis 4. Juni 2018, andernfalls Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden
  • Enthebung von Mayr-Melnhof und seinen Mittätern des Amtes von Jagdschutzorganen und Entziehung der Jagdscheine

[Das Forderungsschreiben im Original] (https://bit.ly/2L1XBRs )

VGT-Sprecher Martin Balluch kommentiert: „Ein Mensch, der sein Amt missbraucht, um Tierschützern Gewalt anzutun und ihnen eine Kamera zu rauben, ja, der auch noch Beweismittel fingiert und vor Gericht die Unwahrheit sagt, ist als Amtsinhaber nicht tragbar. Und schon gar nicht als Landesjägermeister. Eine solche Person kann auch nicht als zuverlässig erachtet werden, Waffen zu tragen. Er muss daher auch einen etwaigen Waffenpass und jedenfalls den Jagdschein verlieren. Abgesehen davon hat sich damit Mayr-Melnhof als seriöser Verhandlungspartner aus der Diskussion über das Gatterjagdverbot genommen. Auf jemanden, der derartig handelt, sollte die Landesregierung in ihren Übergangsbestimmungen zur Auflösung bestehender Jagdgatter keine besondere Rücksicht nehmen.“

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