BM Hartinger-Klein und AK-Präsidentin Anderl einig: Vorenthaltene Notstandshilfe möglichst unbürokratisch nachzahlen

Wien (OTS) – In einem Verfahren mit dem Rechtschutz der Arbeiterkammer ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.1.2018 (Ro 2017/08/0018-5) der Argumentation der AK gefolgt und hat festgestellt, dass in bestimmten Fällen die Notstandshilfe falsch berechnet worden ist. Das betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren Notstandshilfe bezogen, vor der Arbeitslosigkeit ein Einkommen unter 2.300 Euro erhalten und Anspruch auf zumindest einen Familienzuschlag für Kinder gehabt haben. ****

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verortet hier raschen Handlungsbedarf und setzte sich für eine unbürokratische Nachzahlung ein. „Laut dem Arbeitsmarktservice sind mehr als 150.000 Fälle von den Nachzahlungen der Notstandshilfe betroffen. Alle jene Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die einen zu niedrigen Ergänzungsbetrag erhalten haben, werden vom AMS persönlich angeschrieben. In diesem Anschreiben ist ein eigener Antrag beigefügt, mit dem der zu niedrig berechnete Ergänzungsbetrag nachgefordert werden kann. Wer kein Schreiben vom AMS erhält, dessen Leistungsbezug wurde korrekt berechnet und dementsprechend kommt es auch zu keiner Nachzahlung“, führt Bundesministerin Mag. Beate Hartinger-Klein aus.

„Für uns ist das nicht nur eine Frage sozialer Gerechtigkeit, es ist auch eine Frage der Rechtsstaatlichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, falsch berechnet wurde. Jetzt muss rasch gehandelt und den zigtausend Betroffenen die vorenthaltene Notstandshilfe möglichst unbürokratisch nachgezahlt werden“, betont AK-Präsidentin Renate Anderl.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hilft damit insbesondere Alleinerzieherinnen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit Teilzeit gearbeitet und entsprechend wenig verdient haben. In Summe dürfte es um einen Betrag von rund 40 Millionen Euro gehen, der den Betroffenen bisher vorenthalten wurde. Wie hoch die Nachzahlung im Einzelfall ausfällt, wird individuell geprüft. (Schluss)

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