EANS-News: Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Veröffentlichung von Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 Abs 2 VMV 2018

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Aktienrückkauf

Innsbruck –
Gemäß § 119 Abs 10 BörseG wird hierdurch die Veröffentlichungspflicht gemäß § 65 Abs 1a AktG mit erfüllt.

In der am 8. Mai 2018 abgehaltenen 100. ordentlichen Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft wurde insbesondere folgendes beschlossen:

Die in der 99. ordentlichen Hauptversammlung vom 12.05.2017 erteilte Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien zum Zweck der Veräußerung an eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien mit 5 % des Grundkapitals begrenzt ist, wird im nicht ausgenützten Umfang widerrufen und gleichzeitig wird die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ermächtigt, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG zum Zweck der Veräußerung an eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu erwerbenden Aktien mit 5 % des Grundkapitals begrenzt ist. Weiters wird die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ermächtigt eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Anteil der zu erwerbenden Aktien mit 10 % des Grundkapitals begrenzt ist. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Grund dieser Beschlüsse dürfen Aktien nur erworben werden, wenn der Gegenwert je Aktie den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % übersteigt oder unterschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigungen gelten jeweils bis zum 7. November 2020.

Innsbruck, im Mai 2018
Der Vorstand

Rückfragehinweis:

Ende der Mitteilung euro adhoc

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