Wien (OTS) – Zur heute im Nationalrat beschlossenen Novelle des Datenschutzgesetzes („Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018“) hält die Generalsekretärin der WKÖ, Anna Maria Hochhauser, fest: „Für die österreichische Wirtschaft ist die Klarstellung, dass sich der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes nur auf natürliche Personen bezieht, sehr zu begrüßen.“ Damit werden Auslegungsprobleme und Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Besonders positiv zu bewerten seien beispielsweise auch die neu eingeführten Regelungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beim Recht auf Auskunft, die Zulässigkeit des Bildabgleichs mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen, die Klarstellung, dass neben der juristischen Person selbst nicht gleichzeitig ihr Vertreter bzw. der verantwortliche Beauftragte für denselben Verstoß bestraft werden darf, und die ausdrückliche Regelung der Verwarnung durch die Datenschutzbehörde. „Die ausdrückliche Regelung des Prinzips ‚Beraten statt Strafen‘ im Gesetzestext trägt dazu bei, den Unternehmen unberechtigte Ängste vor den hohen Strafdrohungen der Datenschutz-Grundverordnung zu nehmen“, meint Hochhauser. Auch die Klarstellung, dass bei strafbaren Tatbeständen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzregimes verwirklicht wurden, die für den Täter günstigere Rechtslage anzuwenden ist, trage zur Entspannung bei.
„Die Anpassung aller ihrer Datenverarbeitungen an die neue Datenschutzrechtslage stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Umso erfreulicher ist es, dass diese Novelle tatsächlich ihrem Namen Rechnung trägt und für die Unternehmen eine Deregulierung im Datenschutzrecht bewirkt – und dies rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn des neuen Datenschutzregimes am 25. Mai 2018“, betont Hochhauser, die abschließend auf das umfassende Serviceangebot der WKO zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter der Adresse [www.wko.at/datenschutzservice]
(http://www.wko.at/datenschutzservice) hinweist. (PWK288/JHR)
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