Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Gutscheinanbieter Jollydays GmbH. Hauptsächlich ging es um den Gutscheinsverfall nach 3 Jahren. Insgesamt wurden acht Klauseln eingeklagt, die nun alle vom Oberlandesgericht (OLG) Wien rechtskräftig als unzulässig beurteilt wurden. „Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingelöst werden können. Wir werden uns weiterhin dieser Thematik annehmen“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.
Die Jollydays GmbH ist nach eigenen Angaben „Österreichs Nr. 1 für Erlebnisse und Erlebnisgeschenke“. Sie vertreibt ihre Gutscheine in Österreich, der Schweiz und in Deutschland. Die Gültigkeit der Gutscheine wurde in der Regel mit 3 Jahren festgelegt. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums vor. Grundsätzlich endet nämlich das Recht, mit einem Gutschein Waren zu beziehen, nach 30 Jahren. Diese gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist kann zwar verkürzt werden; allerdings darf die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund nicht übermäßig erschwert werden. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Auf jeden Fall müssen die Interessen des Anbieters und des Konsumenten abgewogen werden.
„Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Vor allem wie lang die konkrete Einlösungsfrist ist, ob es für die jeweilige Verkürzung der 30 Jahre eine sachliche Rechtfertigung gibt und ob eine Verlängerungsmöglichkeit und die Möglichkeit zur Bareinlösung besteht“, sagt Gelbmann.
In diesem Fall ging die Interessenabwägung zugunsten der Kunden aus. Zu beachten sei hier laut OLG Wien, dass vom Flug über die Ferrari-Fahrt bis hin zum Kochkurs völlig unterschiedliche Erlebnisse angeboten werden. Das konkrete Erlebnis und der konkrete Veranstalter sind daher für den Erwerber des Gutscheines von großem Interesse. Die Jollydays GmbH konnte nicht plausibel erklären, warum bei Ausfall einzelner Veranstalter – oder wenn es nicht zu entsprechend langen Verträgen mit ihren Veranstaltern kommt – eine Barablöse ausgeschlossen ist. Auch die Möglichkeit zur Verlängerung der Gutscheindauer überzeugte das Gericht nicht, da dies in der Regel mit einer Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro verbunden war und überdies nicht automatisch geschah. Die Kunden werden daher durch die vorgenommene Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf nur 3 Jahre gröblich benachteiligt.
Die anderen eingeklagten Klauseln erlaubten Jollydays unter anderem zu weitgehende einseitige Leistungsänderungen. Eine Änderung dieser gebuchten speziellen Erlebnisse könne in vielen Fällen definitionsgemäß aber gar nicht geringfügig sein, meinte das OLG Wien. Das Urteil ist rechtskräftig.
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