Media-Analyse: Öffentliche Verwarnung der Mediengruppe „Österreich“ GmbH

Wien (OTS) – Die Geschäftsstelle des Vereins ARGE Media Analysen teilt mit:

Der Vorstand des Vereins ARGE Media Analysen hat gemäß seinen Statuten die Mediengruppe „Österreich“ GmbH verwarnt. Diese Verwarnung erfolgt öffentlich.

Grund für das Erlassen dieser Ordnungsmaßnahme ist die Verletzung der Mitgliedspflichten, indem der Verlag im Zuge der Veröffentlichung der ÖAK (2. Halbjahr 2017) Maßnahmen gesetzt hat, die die Bedeutung der MA in der Öffentlichkeit herabwürdigen.

Konkret geht es um die Meldung auf [www.oe24.at] (http://www.oe24.at/) vom 22.2.2018, in der der Verlag angesichts der neuen Daten der Auflagenkontrolle anregt, dass diese „auch zu einem Umdenken bei der Erhebung der Media Analyse führen“ sollten. Und weiter: „Die streng kontrollierten harten Fakten der Auflagenkontrolle stehen in krassem Widerspruch zu den nur per Umfrage erhobenen Meinungsforschungsdaten der Media-Analyse.“

Die Aussage, dass die ÖAK-Werte in Widerspruch zu den nur per Umfrage erhobenen MA-Daten stehen würden, ist dazu geeignet, die Bedeutung der MA in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Und sie basiert allein auf das für die Mediengruppe ÖSTERREICH nicht nachvollziehbare Verhältnis zwischen Auflage und Reichweite. Aber wie schon des Öfteren dargelegt, führt das alleinige Steigern der Auflage natürlich nicht automatisch zu einer Steigerung der Reichweite.

Dem gegenüber steht, dass die MA ein vom gesamten Markt gemeinschaftlich getragenes Instrument zur Ermittlung von Reichweiten österreichischer Printmedien ist, das sich durch eine große Fallzahl, intensive Kontrolle und – wie bei Währungsstudien üblich – hohe Standardisierung auszeichnet, was bedeutet, dass alle in der MA erhobenen Titel gleich behandelt werden.

Dkfm. Helmut Hanusch (Präsident des Vereins ARGE Media Analysen):

„Wiederholte Verstöße der Mediengruppe Österreich gegen die Statuten des Vereins – die im Interesse der gesamten Printmedienlandschaft vorsehen, dass die Mitglieder verpflichtet sind, „die Bestimmungen der Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Arbeit des Vereines und deren Ergebnisse beeinträchtigen könnten. Dazu zählen insbesondere alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das Ergebnis der Studie zu beeinträchtigen oder zu verfälschen oder deren Bedeutung in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen sowie Werbung unsachgemäßer bzw. irreführender Art zu unterlassen.“ – haben diese öffentliche Verwarnung unumgänglich gemacht.

Dies insbesondere auch, weil aus den Marktstudien anderer Mediengattungen (Radiotest, Teletest etc.) auch nur annähernd ähnliche, die eigene Mediengattung schädigende Verhaltensweisen – bis jetzt jedenfalls – nicht gesetzt wurden.

Wirtschaftlicher Egoismus darf nicht dazu führen, dass die relevanteste ‚Währung‘ der Werbebranche für Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Magazine faktenwidrig öffentlich beschädigt wird.“

Diese Verwarnung wird veröffentlicht.

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