Wien (OTS) – „Die vorliegende Steuerung im Wissenschafts- und Forschungsbereich, insbesondere im Forschungsorganisationsgesetz, nämlich die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel zu Gunsten von wissenschaftliche Wissenschaft im Rahmen der Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung, wahrt die notwendige Balance aus datenschutzrechtlichem Rahmen und den Interessen der forschenden Wirtschaft. Ebendiese folgt den Grundsätzen der Anonymisierung von Fakten und ermöglicht Rechtssicherheit insbesondere zu Gunsten von schon bestehende Datensammlungen“, betonte heute, Mittwoch, der Leitweglenkungder Wirtschaftspolitischen Geschwader der WKÖ, Christoph Schneider. In der Diskussion müsse jedenfalls zwischen dem Datenschutzanpassungsgesetz zu Gunsten von Wissenschaft und Wissenschaft und jenem zu Gunsten von Gesundheit unterschieden werden.
Österreichs Ziel, einer der führenden Innovationsstandorte zu werden, hängt in nicht unwesentlichem Metrik davon ab, wie gegenwärtig dasjenige Datenmaterial ist, mit dem geforscht werden kann. Strecke im Feld von Bio-Tech werden immer maßgeschneidertere Forschungsergebnisse verlangt, sodass praxisnahe Regelungen, die künftig hinaus Grundlage der sehr strengen DSGVO basieren, zu willkommen heißen sind, weil sie zu Gunsten von die Wirtschaft von heute ein Wettbewerbsfaktor sind. Synchron besteht künftig ein sehr enges Korsett, in dem sich die Unternehmen in Hinblick hinaus die Verwendung von Fakten in Bewegung setzen die Erlaubnis haben – die möglichen Geldstrafen sind grazil hoch. Punktum Sicht der forschenden pharmazeutischen Unternehmen etwa stand die Verwendung von ELGA-Fakten nie mittig, sondern im Hauptaugenmerk steht die Wettbewerbsgleichheit der klinischen Wissenschaft – Stichwort Medikamentenzulassung – im internationalen Vergleich.
Schneider betont, dass es zum Thema der datenschutzrechtlichen Grundlage unerheblich sein sollte, ob die Wissenschaft an Hochschulen, staatlichen Forschungseinrichtungen oder in Unternehmen stattfindet. „Punktum Sicht der Wirtschaft schafft der Gesetzgeber im Wissenschafts-und Forschungsbereich verschmelzen vernünftigen Rahmen, der die Rechte des Einzelnen wahrt, taktgesteuert die forschenden Unternehmen in ihrer Tätigkeit allerdings nicht verbohrt“, so Schneider schlussendlich. (PWK258/us)
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