WKÖ-Leitl: „‘New Handel‘ der EU-Kommission zerschunden Grundrechte von Unternehmen“

Wien (OTS) – Die Europäische Kommission veröffentlich heute, Mittwoch, ihren Richtlinienentwurf reichlich „Repräsentativklagen zum Sicherheit kollektiver Konsumenteninteressen“. Demnach sollen vor allem Konsumentenschutzorganisationen legal sein, so genannte „repräsentative Trauern“ – dies sind etwa Feststellungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsklagen – gegen Unternehmen einzubringen.

„Dieser ‚New Handel for Consumer‘ mit den im Grundriss vorgesehenen Maßnahmen zerschunden die Grundrechte von Unternehmen“, kritisiert WKÖ-Vorsitzender Christoph Leitweglenkungder beiläufig Vorsitzender der Europäischen Wirtschaftskammern (Eurochambres) ist, den Richtlinienentwurf.

Die Wirtschaft sei nicht prinzipiell gegen kollektive Rechtsverfolgung, denn ebendiese unterstütze verschmelzen fairen Wettbewerb. Abgelehnt würden jedoch jene Elemente des Entwurfes, die die bislang relativ ausgewogene Balance in Zivilprozessen zu Lasten der Unternehmen wesentlich verändern würden.

Zu Händen die Kritik der Wirtschaft gibt es mehrere gewichtige
Gründe:

Die Formulierungen des Entwurfs erwecken den Eindruck, dass die Kommission prinzipiell davon ausgeht, dass die Unternehmer diejenigen sind, die gesetzes- und vertragsbrüchig sind. „Dagegen verwehre ich mich vehement“, so Vorsitzender Leitl. „Denn wie die Realität zeigt, verhält sich der weitaus überwiegende Teil der Unternehmen rechtskonform. Vorverurteilungen sind generell abzulehnen.“

Die Richtlinie übersieht – wissentlich oder unabsichtlich – beiläufig, dass ein Zivilprozess ohne Rest durch zwei teilbar dazu dient festzustellen, ob der geltend gemachte Anspruch zu recht besteht oder nicht.

Weiters enthält der Grundriss viele Punkte, die im Kontext Umsetzung amerikanische Verhältnisse in der kollektiven Rechtsverfolgung, insbesondere im Kontext Gruppen- oder Sammelklagen, herbringen würden – und dies entgegen bisheriger Beteuerungen und Vorgaben der EU-Kommission und sowie entgegen der Forderungen des Europäischen Parlaments, jedenfalls keine amerikanischen Verhältnisse in der kollektiven Rechtsverfolgung importieren zu wollen.

Indem entsteht ein riesiges Missbrauchspotenzial, so etwa indem, dass Prozesse ohne jedwedes finanzielle Risiko geführt werden könnten. Eine Klageindustrie à la USA, die lediglich darauf aus ist, von Unternehmen Vergleiche zu erzwingen, ist aus Sicht europäischer Unternehmen nachdrücklich abzulehnen.

Darüber hinaus könnten durch die Richtlinie Opt-out-Verfahren zulässig werden, welches vor allem den grundrechtlich garantierten Rechten hinaus Hörorgan und Dispositionsfreiheit widerspricht. „Wir fordern stattdessen die Verankerung des Opt-in-Prinzips denn Verfahrensgarantie. Nur so ist es den Unternehmen möglich, dem Klagebegehren inhaltlich wirksam entgegentreten zu können,“ so Leitl.

Zudem sollen Unternehmerinnen und Unternehmer dazu verpflichtet werden, Beweismittel ungeschützt zu legen. Dies widerspricht aus juristischer Sicht lichtvoll der europäischen Rechtstradition.

„Derartige Einseitigkeiten zu tun sein durch ein ausgewogenes prozessrechtliches System ersetzt werden. Die Wirtschaft steht zu Händen eine konstruktive Diskussion jedenfalls parat“, hält WKÖ- und Eurochambres-Vorsitzender Leitl schließlich unverzagt. (PWK259/JHR)

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