Urteilsveröffentlichung in Sachen Lukas Feichtenschlager Landesgericht zu Gunsten von Strafsachen Wien GZ 91Hv 19/18g

Wien (OTS/SK) – „Im Namen der Republik

Durch die via OTS-Tätigkeit der Austria Zeitungswesen Vermittlung verbreitete Presseaussendung OTS0124 vom 26. Jänner 2018 mit dem Titel „Lindner:
FPÖ-Funktionär von Verbotsgesetz betroffen?“ und die darin aufgestellte Behauptung, Lukas Feichtenschlager, der Bundesparteiobmann des Rings Freiheitlicher Studenten Österreichs, habe an der Montanuniversität Leoben Flyer verteilt, die ein NS-Propagandabild von Wolfgang Willrich, einem überzeugten Nationalsozialisten, SS-Mitglied und Vertreter der nationalsozialistischen Rassenlehre, zeigen, wurde in einem Medium in Bezug aufwärts Lukas Feichtenschlager der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nachdem § 111 Verkauf 1 und 2 Strafgesetzbuch hergestellt. Der SPÖ-Parlamentsklub wie Medieninhaber dieser Presseaussendung wurde wegen dieser Behauptung nachdem § 6 Verkauf 1 MedienG zur Zahlung einer Rückvergütung zu Gunsten von die erlittene Widrigkeit an Lukas Feichtenschlager sowie zu dieser Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Landesgericht zu Gunsten von Strafsachen Wien
Gerichtsabteilung 40, am 5. vierter Monat des Jahres 2018″

(Schluss)

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