„Drei“ darf nicht unbeschränkt Preise steigern

Wien (OTS) – „Drei“ erhöhte 2016 dasjenige monatliche Grundentgelt und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale ein. Der Mobilfunkanbieter stützte sich hiermit gen eine seiner Vertragsklauseln. Eine einseitige Entgelterhöhung ist dennoch nur unter den Voraussetzungen der Konsumentenschutzbestimmungen und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig. Nachher These des Vereins zum Besten von Konsumenteninformation (VKI) war dasjenige hier dennoch nicht der Kasus. Von dort führt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei. Nun hat dasjenige Oberlandesgericht Wien zum Besten von den VKI entschlossen. Dies Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hutchison Drei erhöhte im September 2016 unter 16 Tarifen dasjenige monatliche Grundentgelt um solange bis zu 3,- Euro und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von 20,- Euro ein. Der VKI klagte Hutchison Drei daraufhin wegen der einseitigen Entgelterhöhung und wegen jener Klausel, gen die sich „Drei“ unter der Entgelterhöhung beruft.

Welches die einseitigen Erhöhungen des Entgeltes durch den Unternehmer betrifft, ist dasjenige Konsumentenschutzgesetz unzweideutig: Die zum Besten von die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände sollen unpersönlich gerechtfertigt, im Vertrag unzweideutig umschrieben und vom Willen des Unternehmers unabhängig sein.

Die von „Drei“ verwendete Vertragsklausel ermöglicht eine uneingeschränkte einseitige Veränderung der Entgeltbedingungen. Sie verstößt von dort gegen die Verbraucherschutzbestimmungen.

„Die beanstandete Klausel lässt eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung zu. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nachdem nicht mit den Konsumentenschutzbestimmungen vereinbar“, führt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI, aus. „Dies Oberlandesgericht Wien bestätigte dies nun und entschied, dass eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des Konsumentenschutzgesetzes und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig ist.“ Dies Urteil ist nicht rechtskräftig.

SERVICE: Dies Urteil im Volltext und weitere Informationen zum Themenkreis gibt es unter [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/)

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