Sozialministerin Schumann: Barrierefreiheitsgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Sozialministerin Schumann: Barrierefreiheitsgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft

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Mit dem Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, kurz Barrierefreiheitsgesetz, abgekürzt BaFG, wird die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – bekannt als „European Accessibility Act“ – umgesetzt. Das Gesetz tritt, wie in der Richtlinie vorgesehen, mit 28. Juni 2025 in Kraft.

Für die ausdrücklich im Gesetz angeführten Produkte und Dienstleistungen werden nach einem EU-weiten, einheitlichen Standard verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt. Das neue Barrierefreiheitsgesetz wird Hersteller, Importeure und Händler von Produkten sowie Erbringer von Dienstleistungen zur Einhaltung dieses EU-weiten Barrierefreiheitsstandards verpflichten. Ziel des Gesetzes ist es, zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes beizutragen und Menschen mit Behinderungen die selbstbestimmte Lebensführung zu erleichtern. Eine ganze Reihe von Produkten und Dienstleistungen mit IKT-Bezug müssen nunmehr barrierefrei sein, damit sie im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden dürfen und Produkte eine CE-Kennzeichnung erhalten. Zu diesen Produkten und Dienstleistungen zählen

  • PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, TV-Sticks, Spielkonsolen, E-Books;

  • Zahlungsterminals (für Kartenzahlungen), Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten;

  • bestimmte Dienste im Personenverkehr (z.B. Websites, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformationen);

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen (z.B. Online-Banking und Websites der Banken);

  • E-Commerce-Dienste (z.B. Online-Shops);

  • Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste

  • Apps und Websites für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Für Menschen mit Behinderungen – insbesondere für blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen – wird dieses Gesetz in der Praxis deutliche Verbesserungen in der Nutzung wichtiger zeitgemäßer Produkte und Dienstleistungen bringen. Das Gesetz fördert somit die selbstbestimmte Lebensführung dieser Personengruppe. Insbesondere profitieren auch ältere Menschen mit Behinderungen von den barrierefreien Produkten und Dienstleistungen.

Betroffene Unternehmen werden verpflichtet, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Basis der technischen Dokumentation zu bewerten, ob und wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Allenfalls führen die Unternehmen anhand der im Gesetz vorgesehenen Kriterien auch eine Beurteilung durch, ob und inwieweit die Einhaltung einzelner Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellen würde.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes gänzlich ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sie importieren oder mit ihnen handeln, gibt es Erleichterungen, sodass auch sie keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand durch das Barrierefreiheitsgesetz befürchten müssen. Leitlinien des Sozialministeriums und Wirtschaftsministeriums sollen die Anwendung des Gesetzes durch Kleinstunternehmen erleichtern.

Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Barrierefreiheitsgesetz barrierefrei sein müssen, werden einer zentralen Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice als zuständige Behörde unterliegen. Sie ist in der Landesstelle Oberösterreich angesiedelt. Verbraucher:innen können sich an die Marktüberwachungsbehörde wenden und auf nicht-barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Die Marktüberwachungsbehörde prüft dann, ob alle Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten wurden und veranlasst im Bedarfsfall die notwendigen Schritte, wie Aufforderungen an Unternehmen, bescheidmäßige Anordnungen und allenfalls Verwaltungsstrafen. Die Verwaltungsstrafen können maximal bis zu 80.000 Ꞓ betragen, sind aber je nach Art der Übertretung und Unternehmensgröße gestaffelt.

Das Gesetz wurde bereits im Juni 2023 im Parlament beschlossen. Betroffene Unternehmen und die öffentliche Verwaltung hatten seitdem Zeit, sich auf die kommenden Pflichten und Aufgaben entsprechend vorzubereiten. Zudem sind im Gesetz Übergangsfristen vorgesehen. So können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 dafür rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, das heißt bis längstens 28. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Eine Sonderregelung gibt es für Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden. Diese dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Zitat Sozialministerin Schumann:

„Ich freue mich, dass mit dem Barrierefreiheitsgesetz eine neue Rechtsmaterie in Kraft tritt, die EU-weit die Barrierefreiheit wichtiger Produkte und Dienstleistungen fördert. Damit werden einerseits der europäische Binnenmarkt und gleichzeitig die selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Das ist ein zeitgemäßer und effektiver Ansatz. Das Barrierefreiheitsgesetz leistet einen wertvollen Beitrag zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.“

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