Schienen-Control Kommission bestätigt Anspruch auf Fahrpreisentschädigung bei verfrühter Zugabfahrt
Die Schienen-Control Kommission (SCK) hat im Fall einer Reisenden, deren Zug eine Stunde früher abfuhr als im ursprünglich gebuchten Ticket angegeben, zugunsten der Konsumentin entschieden. Die Entscheidung verpflichtet das Bahnunternehmen zur Zahlung einer Fahrpreisentschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises.
Hintergrund des Falls war eine Reise von Wien nach Hamburg im Jahr 2024, bei der die Abfahrt des gebuchten Nachtzugs um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde. Die tatsächliche Reisezeit verlängerte sich dadurch um insgesamt rund 90 Minuten. Das betroffene Bahnunternehmen verweigerte eine Entschädigung mit Verweis auf die Ankunftszeit, die planmäßig erfolgte. Die Betroffene fühlte sich dadurch benachteiligt und wandte sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf).
Verfrühte Abfahrt als Entschädigungsgrund
Die apf eröffnete daraufhin ein kostenloses Schlichtungsverfahren. Trotz mehrmaliger Vorschläge zur gütlichen Einigung ging das Unternehmen nicht auf die Empfehlungen der Schlichtungsstelle ein. In weiterer Folge legte die apf den Fall gemäß § 78a Abs. 6 Eisenbahngesetz der SCK zur Entscheidung vor.
Diese stellte nun per Bescheid klar, dass eine gegenüber der planmäßigen Abfahrtszeit um 60 Minuten oder mehr vorverlegte Abfahrt einem Zugausfall gleich zu setzen ist. Die Betroffene hat daher einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung.
Auch wenn der Zug pünktlich ankam, sah die SCK eine Entschädigung bei Abfahrten deutlich vor der planmäßigen Abfahrtszeit in Anlehnung an Regelungen im Flugverkehr und nach Berücksichtigung entsprechender EuGH-Urteile als gerechtfertigt an. Durch eine deutlich vorzeitige Abfahrt können Fahrgästen Unannehmlichkeiten entstehen, die mit jenen bei einer Verspätung vergleichbar sind, etwa Termine, die nicht wahrgenommen werden können.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig, das betroffene Bahnunternehmen hat Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Unabhängige Schlichtung zum Schutz der Fahrgäste
Die apf ist für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr zuständig. Sie verhilft Fahrgästen im Streitfall mit einem Unternehmen kosten- und provisionsfrei zu ihrem Recht.
Die SCK ist eine weisungsfreie Verwaltungsbehörde unter Vorsitz eines Richters. Die Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus dem Verkehrswesen und werden durch die Bundesregierung bestellt. Als Regulierungsbehörde überwacht die Schienen-Control den fairen Wettbewerb im Eisenbahnsektor.
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