Neu im AMS ab 1. Juli 2025 | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Neu im AMS ab 1. Juli 2025

0 92
  • Wiedermeldung schon am ersten Tag

  • Digitale Services ausgeweitet

  • Postalische Zustellung nur noch in Ausnahmefällen

Kund_innen, die sich etwa nach einem Auslandsaufenthalt, Krankenstand oder einer Schulung beim AMS zurückmelden, müssen die sogenannte Wiedermeldung künftig bereits am ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung machen. Bisher hatte man dazu eine Woche Zeit. Wichtig ist das vor allem, weil das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag gebührt, an dem man sich wieder beim AMS gemeldet hat. „Die neue Regelung zur sofortigen Wiedermeldung beim AMS bringt mehr Klarheit, Fairness und Effizienz. Wer nach einer Unterbrechung wie Krankheit oder Reha wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann künftig unmittelbar weiterbetreut und vermittelt werden. Das stärkt die Chancen auf eine rasche Wiedereingliederung“, so AMS-Vorstandsvorsitzender Johannes Kopf.

Im Detail betrifft diese Wiedermeldung Personen, die etwa aufgrund von Krankheit, eines Auslandsaufenthalts, einer Bildungsmaßnahme, Karenz oder Mutterschutz, kurzzeitiger Arbeitsaufnahme aber auch Haft ihre Arbeitslosenvormerkung unterbrochen haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so entsteht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung und nicht wie bisher rückwirkend. Die Wiedermeldung kann erst nach Ende der Unterbrechung erfolgen, auch wenn diese schon früher bekannt ist. Möglich ist die Wiedermeldung per eAMS, telefonisch oder persönlich in der regionalen Geschäftsstelle. Bei der Rückmeldung nach einer Krankheit ist immer eine ärztliche Bestätigung über die Dauer der Krankheit notwendig – auch bei nur eintägiger Erkrankung.

Digitale Kommunikation forcieren

Neu ist ab 1. Juli 2025 weiters, dass die elektronische Antragstellung weiter forciert wird. Zudem wird die digitale Kommunikation über das eAMS-Konto verbessert und verstärkt eingesetzt. Bisher war die Nutzung des eAMS-Kontos freiwillig. In Zukunft sind Kund_innen, die sich für die Nutzung der digitalen Kommunikation entscheiden, verpflichtet, ihr Konto an mindestens zwei Werktagen pro Woche zu prüfen, da bei Versand von Schriftstücken über das eAMS-Konto diese als nachweislich zugestellt gelten. Mitteilungen gelten als zugestellt, sobald sie im digitalen Postfach eingehen – postalische Zustellung ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich. „Natürlich gelten diese Regelungen nur für Personen, die über eine entsprechende elektronische Ausrüstung und Befähigung verfügen“, erklärt Johannes Kopf.

Wie schon bisher bei postalischer Zustellung drohen nun auch bei digitaler Zustellung von Schriftstücken Sanktionen, wenn Termine wie Kontrollgespräche oder Vorstellungsgespräche versäumt werden. Insgesamt erhofft sich das AMS davon eine Verringerung der Papier- und Versandkosten.

Grundlage für diese Änderungen ist eine Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die im Juni 2024 verabschiedet wurde und mit 1. Juli 2025 in Kraft tritt.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. AMS Arbeitsmarktservice Österreich

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.