Der Bundesverband der Gewaltschutzzentren fordert eine Reform des Waffenrechts zum besseren Schutz gefährdeter Personen
Angesichts der zunehmenden Gefahr durch den privaten Waffenbesitz arbeiten die Gewaltschutzzentren bereits seit geraumer Zeit an konkreten Vorschlägen für eine umfassende Neuausrichtung des Waffengesetzes (siehe auch Reformvorschläge der Gewaltschutzzentren: https://www.gewaltschutzzentrum.at/publikationen-und-presse/ S. 17).
„Die aktuelle, tragische Amoktat in Graz verdeutlicht die dringende Notwendigkeit gesetzlicher Reformen“, so Marina Sorgo, Bundesverbandsvorsitzende der österreichischen Gewaltschutzzentren und betont, dass sich der Bundesverband grundsätzlich gegen den privaten Besitz von Waffen ausspricht. Ausnahmen sollen ausschließlich für Jäger*innen und Sportschütz*innen gelten – jedoch nur unter klar geregelten und strengen Verwahrungsbedingungen.
Wenn dies politisch nicht durchsetzbar ist, fordert der Bundesverband zumindest die Gleichstellung der Waffenkategorien B und C und strengere Vergabekriterien sowie gesetzliche Anpassungen:
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Eine deutliche Anhebung der Altersgrenze
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Die Neuausrichtung der Verlässlichkeitsprüfung im Waffenrecht
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Eine Überarbeitung der Rechtfertigungsgründe für den Besitz von B-Waffen – und künftig auch für C-Waffen. Die Berufung auf Selbstverteidigung darf als Rechtfertigung nicht ausreichen.
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Das Schaffen einer datenschutzrechtlichen Grundlage zur verpflichtenden Einholung von Auskünften zur Verlässlichkeitsprüfung seitens der Waffenbehörde beim Bundesheer in Hinblick auf eine etwaige festgestellte Untauglichkeit aus psychischen Gründen.
Neben waffenrechtlichen Vergabe-Verschärfungen fordert der Bundesverband auch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes gefährdeter Personen:
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Ein vorläufiges Waffenverbot, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot nicht ausgesprochen werden konnte, weil die gefährdende Person nicht auffindbar ist.
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Die Prüfung der Möglichkeit, ein vorläufiges Waffenverbot im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen zu verhängen, auch wenn vorher kein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wurde.
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Eine Verständigungspflicht der Waffenbehörde gegenüber gefährdeten Personen nach Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bzw. einer einstweiligen Verfügung betreffend den Ausgang des behördlichen Verfahrens zur Entscheidung über ein Waffenverbot.
Die Gewaltschutzzentren rufen den Gesetzgeber auf, umfassende und zeitgemäße Reformen des Waffenrechts auf den Weg zu bringen. Der Schutz vor Waffengewalt und die Sicherheit gefährdeter Personen dürfen nicht dem privaten Waffeninteresse untergeordnet werden.
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