Keine überhastete Änderungen im Erwachsenenschutzrecht!
Das Budgetbegleitgesetzes 2025 sieht Änderungen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts vor, gegen die sich der Österreichische Behindertenrat entschieden ausspricht. So soll nicht nur die Frist für die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung von drei auf fünf Jahre verlängert werden, sondern auch das verpflichtende Clearing im Erneuerungsverfahren gestrichen werden. Darüber hinaus sollen Anwält*innen und Notar*innen generell als Erwachsenenvertreter*innen verpflichtet werden können.
Menschenrechte müssen gewährleistet werden
Auch wenn angesichts der budgetären Situation alle Bereiche des Staats zur Konsolidierung beitragen müssen, ist es inakzeptabel, in Bereichen zu kürzen, in denen es um die Gewährleistung von Menschenrechten durch den Staat geht.
Eine Streichung des verpflichtenden Clearings und die Verlängerung der Frist für die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung würden den durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz erreichten Fortschritt bei der Sicherstellung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – wie sie von der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert wird – rückgängig machen und uns wieder in die Zeit der Sachwalterschaft katapultieren.
Geplante Novelle wiederspricht Ergebnissen der Arbeitsgruppe im Justizministerium
Besonders unverständlich ist diese überhastete Änderung auch deswegen, weil seit Sommer 2024 in einer Arbeitsgruppe im Justizministerium an einer Evaluierung des Erwachsenenschutzgesetzes gearbeitet wurde und nun vor Abschluss der Arbeitsgruppe eine Novelle mit Inhalten, die mit den Ergebnissen der Arbeitsgruppe nicht übereinstimmen, verabschiedet werden soll.
Bei der letzten Staatenprüfung durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im August 2023 wurde Österreich in vielen Bereichen gerügt. Einer der wenigen Aspekte, die der Fachausschuss positiv hervorstrich, war just das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz und dessen partizipative Entstehung.
Der Österreichische Behindertenrat fordert Justizministerin Dr. Anna Sporrer zum raschen Handeln auf. Folgende zwei Punkte müssen unbedingt mittels Abänderungsantrag aus dem Entwurf für das Budgetbegleitgesetz 2025 gestrichen werden: Art 16 Z 1 betr. § 246 ABGB (Verlängerung der Frist für die Erneuerung von 3 auf 5 Jahre) sowie Art 17 Z 1 betr. § 128 AußStrG (Streichung des verpflichtenden Clearings im Erneuerungsverfahren). Denn nur so werden die Menschenrechte von Personen, die eine*n Erwachsenenvertreter*in haben, weiterhin sichergestellt.
„Wir wiesen die Klubobleute der im Nationalrat vertretenen Parteien am 28. Mai 2025 darauf hin, dass es im Budgetbegleitgesetz keinesfalls zu überhasteten Änderungen im Erwachsenenschutzrecht kommen darf. Darüber hinaus bekräftigten wir diesen Standpunkt im Rahmen eines Gesprächs im Justizministerium. Nun liegt es an Justizministerin Dr. Anna Sporrer, für eine entsprechende Umsetzung zu sorgen.
“, verdeutlicht Klaus Widl, Präsident des Österreichischen Behindertenrats.
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