Fahrradpolizei sorgt für mehr Sicherheit auf den österreichischen Straßen
Nach der schrittweisen Etablierung der Fahrradpolizei im Jahr 2023 in allen Bundesländern wurde die Ausstattung der Polizeifahrräder umgesetzt und abgeschlossen. Österreichweit sind 422 Polizistinnen und Polizisten im uniformierten Fahrraddienst tätig, davon 165 in Wien. Ihnen stehen 228 Fahrräder, darunter 62 E-Bikes, zur Verfügung.
Die Aufgaben der Fahrradpolizei entsprechen jenen des regulären Streifendienstes, der Fokus liegt jedoch im Bereich der Verkehrssicherheit. Im Jahr 2024 wurden durch den Fahrraddienst 12.158 Verwaltungsanzeigen erstattet und 13.213 Organmandate ausgestellt. Die Zahl der tödlichen Unfälle ist im Vergleich zum Jahr 2023 zwar gesunken, bleibt trotz intensiver Kontrolltätigkeit aber hoch: Im Vorjahr kamen 32 Radfahrerinnen und Radfahrer ums Leben, davon 20 mit einem E-Bike. Bei den E-Scooter-Fahrerinnen und -Fahrern wurden sieben Todesopfer verzeichnet, bei den Fußgängerinnen und Fußgängern 47.
Sicherheitsmaßnahmen für mehr Rücksicht im Verkehr
Die Ausrüstung der Fahrradpolizei wird laufend modernisiert und erweitert. Seit April 2023 steht funktionelle Einsatzbekleidung für alle Jahreszeiten zur Verfügung und alle Einsatzfahrräder können mit Blaulicht ausgestattet werden. Die Grundausbildung erfolgt durch den Fahrraddienst in Wien, die Fortbildung in den jeweiligen Bundesländern.
„Die Verkehrssicherheit der Menschen in unserem Land muss umfassend gewährleistet sein, egal ob sie zu Fuß, auf zwei oder auf vier Rädern unterwegs sind. Die Fahrradpolizei stellt einen wesentlichen Eckpfeiler für die Sicherheit im Straßenverkehr dar“, betonte Innenminister Gerhard Karner.
Ziel der Maßnahmen ist es, mittels regelmäßiger Kontrollen und Schwerpunkteinsätze durch den Streifendienst und die Fahrradpolizei in verkehrsberuhigten Zonen, Fußgängerzonen, auf Radwegen und in Begegnungszonen das Sicherheitsgefühl zu stärken, Unfälle zu reduzieren und ein respektvolles Miteinander im Straßenverkehr zu fördern. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
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