FPÖ - Schnedlitz: OLG Wien bestätigt, dass Wolfgang Rosam ein „schwarzer Systemgünstling“ ist | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

FPÖ – Schnedlitz: OLG Wien bestätigt, dass Wolfgang Rosam ein „schwarzer Systemgünstling“ ist

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Einen wichtigen – noch nicht rechtskräftigen – Erfolg im Sinne der Meinungsfreiheit konnte der Freiheitliche Parlamentsklub nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien erringen. Der Berufung des Parlamentsklubs wurde Folge gegeben. Es darf laut Urteil behauptet werden, dass es sich bei dem ÖVP-nahen PR-Mann Wolfgang Rosam, der auch Nehammers Personenkomitee zur Nationalratswahl angeblich unentgeltlich anführte, um einen „schwarzen Systemgünstling erster Güte“ handelt, der sich auch von im politischen Einfluss stehenden Stellen und Institutionen in Form von Inseratenschaltungen „anfüttern“ lässt.

Der schwarze PR-Mann hatte den Freiheitlichen Parlamentsklub sowie FPÖ-Generalsekretär NAbg. Michael Schnedlitz geklagt, nachdem dieser im Juni 2024 in einer Presseaussendung aufdeckte, dass Rosam für seine diversen „Falstaff“-Medienprodukte in der Corona-Zeit rund 3,8 Millionen Euro an Inseraten durch verschiedene öffentliche Rechtsträger wie Bundesministerien oder Institutionen im Einflussbereich der öffentlichen Hand (Verbund, Österreich Werbung, ORF, diverse Tourismusverbände, etc.) erhalten hatte. Schnedlitz nannte Rosam in dieser Aussendung einen „schwarzen Systemgünstling“. Woraufhin dieser auf Ehrenbeleidigung und Rufschädigung klagte. In erster Instanz folgte das Gericht Rosam, die Berufung des Parlamentsklubs vor dem OLG Wien war hingegen erfolgreich.

FPÖ-Generalsekretär NAbg. Michael Schnedlitz: „Nicht nur politisch, auch bei der Auswahl seiner Berater, hatte Nehammer kein gutes Händchen, wenn man sich das Wahlergebnis ansieht. Das Urteil des OLG Wien wirft aber auch die Frage auf, ob nicht Rosams Dienste für Nehammer eine illegale Parteispende waren. Das würde im Übrigen auch in das ‚System ÖVP‘ passen. Gegen die ÖVP beziehungsweise ihre Funktionäre laufen nach wie vor Ermittlungen wegen des Verdachts auf Untreue, Bestechung und Bestechlichkeit.“

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